Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Strafprozeßordnung

Regelungsgegenstand:
Regelungen zum Strafprozess
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
26. Juli 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Informationstechnik, Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Justiz, Verbraucherschutz
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 32a Abs. 4 Nr. 6 § 66 Abs. 1 und 2 § 114b Abs. 2 S. 2 2. Halbs. § 259 § 428 Abs. 2
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 32a Abs. 4 Nr. 6: Sichere Übermittlungswege sind sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. § 66 Abs. 1 und 2: Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. § 114b Abs. 2 S. 2 2. Halbs.: ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. § 259: Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten. § 428 Abs. 2: Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Gerichtsverfassungsgesetz
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A