FAQ zum BFSG – Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf häufige Fragen in Bezug auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Fragen 4 bis 7 beziehen sich speziell auf Online-Shops, die Fragen 8 bis 10 auf einzelne Dienstleistungs-Beispiele. (Stand: Mai 2025)
- 1. Was ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß BFSG?
- 2. Welche Anforderungen müssen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erfüllen?
- 3. Ist die gesamte Website bzw. App barrierefrei umzusetzen?
- 4. Wie sehen die Anforderungen an Online-Shops aus?
- 5. Fällt ein Online-Shop unter das BFSG, wenn er Produkte anbietet, die das BSFG nicht umfasst?
- 6. Ist die gesamte Website oder App eines Online-Shops nach BFSG barrierefrei umzusetzen oder gilt das primär für die Nutzerpfade, die zum Vertragsabschluss führen?
- 7. Müssen Online-Shops als solche irgendwo gekennzeichnet sein?
- 8. Fallen Unternehmen unter das BFSG, die im Auftrag von öffentlichen Einrichtungen agieren wie beispielsweise ein Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen?
- 9. Fallen unter das BFSG Anbietende von "Essen auf Rädern" mit Online-Bestellung?
- 10. Unterliegen die Vertriebsportale für die unter das BFSG fallende Produkte der Endkundenrechner besondere Anforderungen?
- 11. Wo finden sich weitere Informationen rund um das BFSG?
- Lesetipp:
1. Was ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß BFSG?
Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist gemäß § 2 Nummer 26 BFSG eine Dienstleistung der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten wird.
Die Dienstleistung wird auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers in Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht.
2. Welche Anforderungen müssen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erfüllen?
In der Rechtsverordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) sind die Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr in §§ 12, 13 und 19 BFSGV festgelegt (zur BFSGV siehe auch Frage 7 im FAQ BFSG allgemein).
Gemäß § 19 BFSGV müssen bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr neben den sonstigen Anforderungen zusätzlich
- Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden.
- Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktion, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
- Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Werden Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr über Websites und Apps angeboten, müssen sie bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen nach EN 301 549 erfüllen.
Mehr zum Thema Normen und technische Standards lesen Sie auch in Frage 9 im FAQ BFSG allgemein.
3. Ist die gesamte Website bzw. App barrierefrei umzusetzen?
Die generellen Anforderungen an Dienstleistungen nach § 12 Nummer 3 BFSGV und die Vorgaben zur Überwachung von Dienstleistungen insbesondere nach Anlage 1 Nummer 2 BFSG legen nahe, dass tatsächlich die gesamte Website oder App entsprechende Anforderungen zu erfüllen hat. Die stichprobenhafte Überprüfung von Dokumenten ist dabei im Rahmen der Überwachung von Dienstleistungen wie Websites und Apps explizit vorgesehen.
Die Anforderungen für Dokumente, die unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen, sind in Abschnitt 10 der EN 301 549 aufgeführt.
4. Wie sehen die Anforderungen an Online-Shops aus?
Unter das BFSG fallen auch Online-Shops im Zusammenhang mit „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG.
5. Fällt ein Online-Shop unter das BFSG, wenn er Produkte anbietet, die das BSFG nicht umfasst?
Sobald über einen Online-Shop „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG angeboten werden, fällt dieser unter das Gesetz. Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr liegt auch dann vor, wenn er Produkte anbietet, die nicht vom BFSG erfasst sind.
6. Ist die gesamte Website oder App eines Online-Shops nach BFSG barrierefrei umzusetzen oder gilt das primär für die Nutzerpfade, die zum Vertragsabschluss führen?
Die generellen Anforderungen an Dienstleistungen nach § 12 Nummer 3 BFSGV und die Vorgaben zur Überwachung von Dienstleistungen insbesondere nach Anlage 1 Nummer 2 BFSG legen nahe, dass tatsächlich die gesamte Website bzw. App entsprechende Anforderungen zu erfüllen hat. Die stichprobenhafte Prüfung von Dokumenten ist dabei im Rahmen der Überwachung von Dienstleistungen wie Websites und Apps explizit vorgesehen.
7. Müssen Online-Shops als solche irgendwo gekennzeichnet sein?
Nein. Eine solche Kennzeichnung wird vom Gesetz nicht verlangt.
8. Fallen Unternehmen unter das BFSG, die im Auftrag von öffentlichen Einrichtungen agieren wie beispielsweise ein Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen?
Ja, sofern Unternehmen die sonstigen Anforderungen des BFSG erfüllen und als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst sind, weil ihre Webseiten oder Apps auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen.
Das BFSG erfasst jedoch nicht den öffentlichen Nah- oder Regionalverkehr, siehe § 1 Absatz 3 Nummer 2 BFSG.
9. Fallen unter das BFSG Anbietende von "Essen auf Rädern" mit Online-Bestellung?
Ja, denn auch hier dürfte eine Dienstleistung des elektronischen Geschäftsverkehr vorliegen, da die Website oder App des Anbietenden auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages abzielt.
10. Unterliegen die Vertriebsportale für die unter das BFSG fallende Produkte der Endkundenrechner besondere Anforderungen?
Sofern die Vertriebsportale nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.
11. Wo finden sich weitere Informationen rund um das BFSG?
Lesetipp:
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch im Artikel "Barrierefreiheit bei Online-Shops – warum Händler jetzt aktiv werden müssen".