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In diesem Bereich finden Sie unser gesammeltes Fachwissen zum Thema Barrierefreiheit. Wir erläutern die einzelnen Themen, geben Praxishilfen und nennen die gesetzlichen Vorgaben.

FAQ zum BFSG – Informationen zur Barrierefreiheit (Dienstleistungen)

Häufige Fragen und Antworten in Bezug auf die „Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG“, welche Dienstleistungserbringer erstellen müssen, finden Sie nachfolgend (Stand: August 2025):

1. Was sind die „Informationen nach Anlage 3 BFSG“?

Die „Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen“, sind ein Pflichtbestandteil für betroffene Dienstleistungserbringer nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die Informationspflicht zur Barrierefreiheit wird in § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG festgelegt.

Mit diesen Informationen werden Verbraucher über die Barrierefreiheit der Dienstleistung in Kenntnis gesetzt. Sie sollen dabei umfassend über die Funktionsweise bzw. den Inhalt einer Dienstleistung informiert werden. So können auch sie fundierte Entscheidungen treffen und sich angemessen, in gleicher Weise wie alle anderen Verbraucher, geschützt wissen.

2. Worin unterscheiden sich die „Informationen nach Anlage 3 BFSG“ von der „Erklärung zur Barrierefreiheit“?

Die „Informationen nach Anlage 3 BFSG“ sind von der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - BGG zu unterscheiden. Die Erklärung ist für öffentliche Stellen des Bundes verpflichtend und soll Bürgerinnen und Bürger über den Stand der Barrierefreiheit digitaler Angebote öffentlicher Stellen informieren. Dabei ist auch anzugeben, welche Teile oder Inhalte der Website bzw. der App (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum. Das ist im Rahmen des BFSGS anders, da der Dienstleistungserbringer hier grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen (Nichtkonformität muss also nicht angegeben und begründet werden).

3. Welche Anforderungen müssen die Informationen erfüllen?

Gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG darf der Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur dann anbieten oder erbringen, wenn er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 zum BFSG erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Diese Informationen müssen so lange aufbewahrt werden, wie der Dienstleistungserbringer die Dienstleistung anbietet oder erbringt.

In Anlage 3 Nummer 1 BFSG wird festgelegt, welche Angaben dabei mindestens gemacht werden müssen:

  • allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • Beschreibung, wie die spezifischen Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllt werden (z.B. anhand harmonisierter Normen oder technischer Spezifikationen)
  • Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Die Anforderungen an die Bereitstellung der betreffenden Informationen werden in § 12 Nummer 2 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSGV festgelegt:

  • die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,
  • sie sind für den Verbraucher auffindbar,
  • sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
  • sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
  • der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
  • sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
  • es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,
  • die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden

Der Text sollte also auch einfach und verständlich sein (bzw. „auf verständliche Art und Weise dargestellt“ werden). Empfohlen werden dabei z.B. die konsequente und klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe und die Verwendung Einfacher Sprache, da sie eine gute Verständlichkeit für die meisten Menschen bietet.

In Bezug auf Bankdienstleistungen für Verbraucher werden die sprachlichen Anforderungen an diese Informationen in §17 Absatz 2 BFSGV konkretisiert: Sie müssen verständlich sein, ohne dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 überschreitet.

4. Wo muss der Dienstleistungserbringer die Informationen veröffentlichen?

Der Dienstleistungserbringer muss die Informationen in barrierefreier Form auf deutlich wahrnehmbare und einfach auffindbare Weise zugänglich machen. Das Gesetz selbst erwähnt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als einen möglichen Ort. Empfohlene Alternative: Aufnahme eines Links „Barrierefreiheit“ im Kopf oder Fuß der Website, der auf die Seite mit den „Informationen zur Barrierefreiheit“ verlinkt

5. Müssen die zuständige Marktüberwachungsbehörde und Schlichtungsstelle angegeben werden?

Gemäß Anlage 3 zum BFSG ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde in den Informationen nach Anlage 3 BFSG anzugeben, nicht jedoch die Schlichtungsstelle. Im Übrigen ist für Schlichtungen zum BFSG ausschließlich die Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zuständig.