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In diesem Bereich finden Sie unser gesammeltes Fachwissen zum Thema Barrierefreiheit. Wir erläutern die einzelnen Themen, geben Praxishilfen und nennen die gesetzlichen Vorgaben.

FAQ zum BFSG – Reise- und Tourismusbranche

Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist auch die Reise- und Tourismusbranche betroffen. Welche Produkte und Dienstleistungen dieser Branche barrierefrei zu gestalten sind, erläutern wir in den nachfolgenden Fragen und Antworten (Stand: März 2025).

1. Welche Anforderungen des BFSG gelten für den Tourismus?

Unter das BFSG fallen auch Bereiche, die die Reise- und Tourismusbranche betreffen. Darunter sind Anwendungsbereiche der Produkte nach § 1 Absatz 2 BFSG wie Selbstbedienungsterminals (Nummer 2) sowie Dienstleistungen nach § 1 Absatz 3 BFSG wie „Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr“ (Nummer 2) nach „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (Nummer 5).

2. Fallen Reiseanbieter unter das BFSG, sobald sie ein Buchungstool auf der Website haben?

Reiseanbietende mit selbst entwickeltem Buchungstool: Wenn ein Reiseanbietender auf seiner Website ein selbst entwickeltes Buchungstool einsetzt, unterliegt dieses den Bestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Die Rechtsverordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) legt die zusätzlichen Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wiederum in § 19 BFSGV fest.

Reiseanbietende mit Buchungstool eines Drittanbietenden: Wird hingegen ein Buchungstool eines Drittanbietenden verwendet, gilt § 1 Absatz 4 Nummer 4 BFSG. Es sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Buchungstool-Anbietenden gesucht werden, um sicherzustellen, dass das Tool sämtliche Anforderungen des BFSG sowie nach BFSGV erfüllt (siehe vorangestellter Absatz). Für die Reiseanbietenden sollten entsprechende Nachweise oder Zertifizierungen zur Barrierefreiheit anfordern und die vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des BFSG prüfen.

3. Müssen nach BFSG auf der Website eines Hotels Informationen zur Barrierefreiheit der Zimmer zur Verfügung gestellt werden (Fotos, Maße etc.)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) regelt, welche Produkte und Dienstleistungen – einschließlich Websites, Buchungstools und Zahlungsdienste – so gestaltet sein müssen, dass sie von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können.

Grundsätzlich besteht laut BFSG keine Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Inhalte auf Websites. Um allen Menschen einen gleichberechtigten Aufenthalt im Hotel zu ermöglichen, sollten jedoch alle Informationen hinsichtlich der Barrierefreiheit von Zimmern bereitgestellt und zugänglich sein.

4. Müssen barrierefreie Zimmer mit einer eigenen Funktion auf der Hotel-Website für den Nutzenden ohne fremde Hilfe buchbar sein?

Der Inhalt von Webseiten fällt grundsätzlich nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Geregelt ist, das vorhandene Informationen barrierefrei zugänglich gemacht werden müssen, sobald Websites und Apps unter die Anforderungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ fallen.

Auch hier empfiehlt sich: Um allen Menschen einen gleichberechtigten Aufenthalt im Hotel zu ermöglichen, sollten alle Informationen, u.a. hinsichtlich der Barrierefreiheit, bereitgestellt und zugänglich sein.

5. Gilt das BFSG auch für Ticketanbietende und Fahrkartenservice?

Wenn ein Reiseanbietender auf seiner Website ein selbst entwickeltes Buchungstool für Tickets und Fahrkarten verwendet, unterliegt dieses den Bestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (siehe Frage 1 Anwendungsbereiche und Frage 2 Buchungstool). Besonders relevant ist dabei die barrierefreie Gestaltung der Bezahlmöglichkeiten. Unternehmen sollten daher darauf achten, eine entsprechende technische Lösung auszuwählen, um die Barrierefreiheit vertraglich sicherzustellen. Hier gibt EN 301 549 die zu erfüllenden Barrierefreiheitsanforderungen für betroffene Websites und Apps vor (zu Normen und Technischen Standards siehe auch Frage 9 im FAQ BFSG allgemein).

6. Müssen Fluglinien innerhalb der EU die Flugtickets mit speziellen Services für Menschen mit Behinderungen online auf ihren Plattformen buchbar machen?

Tickets müssen gemäß den Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) online buchbar sein, jedoch sind spezielle Services nicht explizit im Gesetz vorgeschrieben.

7. Sind Anbietende inklusiver Ferienfreizeiten als gemeinnütziger Verein vom BFSG betroffen und wenn ja, was genau muss umgesetzt werden?

Grundsätzlich ist die Anzahl der Beschäftigten ein ebenfalls entscheidender Faktor. Hier regelt § 3 Absatz 3 BFSG die Ausnahme für Kleinstunternehmen (siehe auch Frage 11 FAQ BFSG).

Insbesondere bei gemeinnützigen Institutionen sollte sorgfältig geprüft werden, ob gegebenenfalls das Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes Anwendung findet, in dem die Institution oder der Verein ansässig ist. Auch die Vorgaben des jeweiligen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) können hierbei eine Rolle spielen. Da die rechtliche Situation von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann, ist es ratsam, eine juristische Prüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen korrekt umgesetzt werden.

8. Wo finden sich weitere Informationen rund um das BFSG?