FAQ zum BFSG – Bankdienstleistungen für Verbraucher
Häufige Fragen und Antworten in Bezug auf Bankdienstleistungen für Verbraucher, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen, finden Sie nachfolgend (Stand: März 2025).
- 1. Fallen Bankdienstleistungen unter das BFSG?
- 2. Welche Anforderungen müssen Bankdienstleistungen für Verbraucher erfüllen?
- 3. Ist die gesamte mobile Banking-App barrierefrei umzusetzen, inklusive der Dokumente im Postfach der App?
- 4. Welche Bedeutung hat das Kriterium "Verständlichkeit" im Online-Banking für Websites und Kundendokumente?
- 5. Wie sind einzelne Anwendungsbeispiele für Bankdienstleistungen bezüglich des BFSG zu bewerten?
- 6. Wo finden sich weitere Informationen rund um das BFSG?
1. Fallen Bankdienstleistungen unter das BFSG?
Zu den Dienstleistungen für Verbraucher, die unter das BFSG fallen, gehören gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 3 BFSG auch Bankdienstleistungen für Verbraucher.
Nach § 2 Nummer 24 BFSG umfasst dies unter anderem
- Kreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG
- Anlage- und Wertpapierdienste gemäß Richtlinie EU 2014/65, darunter Portfolio-Verwaltung, Anlageberatung und Wertpapier- und Finanzanalyse
- Zahlungsdienste gemäß Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), wie Ein- und Auszahlungsgeschäfte, Zahlungskartengeschäfte, Überweisungsgeschäfte und Lastschriftgeschäfte
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zahlungskonten gemäß ZAG, beispielsweise bei Eröffnung, Führen oder Schließen eines Zahlungskontos
- E-Geld-Dienstleistungen gemäß ZAG.
Werden solche Bankdienstleistungen über Websites und Apps angeboten (z.B. Online-Banking), müssen diese ebenfalls bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
2. Welche Anforderungen müssen Bankdienstleistungen für Verbraucher erfüllen?
In der Rechtsverordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSGV sind die konkreten Anforderungen an Bankdienstleistungen in §§ 12, 13 und 17 BFSGV festgelegt (zur BFSGV siehe auch Frage 7 im FAQ BFSG allgemein).
Zudem müssen betreffende Websites und Apps die Anforderungen der EN 301 549 erfüllen (zu Normen und Technischen Standards siehe auch Frage 9 im FAQ BFSG allgemein).
3. Ist die gesamte mobile Banking-App barrierefrei umzusetzen, inklusive der Dokumente im Postfach der App?
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Dienstleistungen gemäß § 12 Nummer 3 BFSGV und die Überwachungsvorgaben gemäß Anlage 1 Nummer 2 BFSG lassen darauf schließen, dass alle Teile der App die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen. Die stichprobenhafte Prüfung von Dokumenten ist im Rahmen der Überwachung von Dienstleistungen wie Websites und Apps vorgesehen.
Die Anforderungen an barrierefreie Dokumente sind im Abschnitt 10 der EN 301 549 geregelt.
4. Welche Bedeutung hat das Kriterium "Verständlichkeit" im Online-Banking für Websites und Kundendokumente?
Das Kriterium „Verständlichkeit“ nach § 12 Nummer 2 Buchstabe c BFSGV bezieht sich auf die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistungen und gegebenenfalls verwendeter Produkte.
Für Bankdienstleistungen gilt im Besonderen gemäß § 17 Absatz 2 BFSGV: Informationen zur Funktionsweise von Bankdienstleistungen müssen für Verbraucher verständlich sein. Dabei darf der Schwierigkeitsgrad maximal das Sprachniveau B2 erreichen.
5. Wie sind einzelne Anwendungsbeispiele für Bankdienstleistungen bezüglich des BFSG zu bewerten?
- Elektronische Selfservice-Funktionen: Digitale Informationsanfragen oder Änderungen, die Kunden im Rahmen eines bestehenden Vertrages hinsichtlich der Angaben zu Bankverbindungen oder Adressen vornehmen, fallen nicht unter das BFSG.
- Angebot eines Finanzprodukts auf der Website: Es kann eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vorliegen, da solche Informationen auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen.
Gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU, auf die sich § 2 Nummer 24 b) BFSG bezieht, sind Anlageberatungen die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen. Ob dies bereits durch das Angebot eines Finanzprodukts auf einer Website der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. - Anlageberatung: Bei der Anlageberatung selbst, die gemäß § 2 Nummer 24 BFSG als Bankdienstleistung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, müssen die wichtigsten Informationen zum Vertrag in einer Sprache, die das Sprachniveau B2 nicht übersteigt, zur Verfügung gestellt werden – zum Beispiel in einem separaten Dokument. Für die Anlagenberatung zur Verfügung gestellten Dokumente wie Produktbroschüre oder Factsheet müssen nicht den Anforderungen des BFSG und der BFSGV entsprechen.