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In diesem Bereich finden Sie unser gesammeltes Fachwissen zum Thema Barrierefreiheit. Wir erläutern die einzelnen Themen, geben Praxishilfen und nennen die gesetzlichen Vorgaben.

FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt in Deutschland die Barrierefreiheitsanforderungen für einige Produkte und Dienstleistungen fest. Mit dem Gesetz werden zum ersten Mal private Wirtschaftsakteure zur Barrierefreiheit verpflichtet, wenn ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dazu gehören beispielsweise Produkte wie Smartphones und Smart-TV, Bank- und Fahrkartenautomaten, E-Book-Lesegeräte sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen und andere Dienstleistungen. Das Gesetz tritt vollständig ab 28. Juni 2025 in Kraft. Nachfolgend haben wir häufige Fragen und Antworten rund um das BFSG für Sie zusammengestellt. Die FAQ spiegeln den aktuellen Wissensstand der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wider und werden künftig regelmäßig aktualisiert und erweitert (Stand: Oktober 2023).

1. Was bedeutet der Begriff „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nennt rechtliche Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden. Mit dem Gesetz wird erstmals in Deutschland die private Wirtschaft zu Barrierefreiheit verpflichtet.

Das BFSG setzt die Vorgaben aus der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um, den sogenannten "European Accessibility Act" (EAA).

2. Wie ist der Begriff Barrierefreiheit definiert?

Laut Definition § 3 Absatz 1 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Diese Definition hat das BFSG aus dem Behindertengleichstellungsgesetz in gekürzter Form übernommen.

3. Worin unterscheiden sich BGG und BFSG?

Während das Behindertengleichstellungsgesetz öffentliche Stellen des Bundes zur Barrierefreiheit verpflichtet, beinhaltet das BFSG Vorgaben für private Wirtschaftsakteure. Ein weiterer Unterschied betrifft die Anwendungsbereiche, die das jeweilige Gesetz regelt. Im BGG gibt es rechtliche Vorgaben für die Bereiche Bau, Verkehr, Informationstechnik und zur Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern. Das BFSG verpflichtet zur Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt bzw. in Anspruch genommen werden.

4. Was ist die Grundlage des BFSG auf europäischer Ebene?

Grundlage für das BFSG ist die am 17. April 2019 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates, die auch „European Accessibility Act“ (EAA) genannt wird. Diese Richtlinie wurde in Deutschland im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und im zweiten Medienänderungsstaatsvertrag (MÄStV) umgesetzt.

5. Für wen ist das BFSG verpflichtend? Wer fällt unter das Gesetz?

Das BFSG ist verpflichtend für alle Hersteller, Händler und Importeure der in § 1 Absatz 2 BFSG erfassten Produkte sowie für die Erbringer der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen.

Ab dem vollständigen Inkrafttreten des BFSG am 28. Juni 2025 sind nur noch Produkte in Verkehr zu bringen, wenn sie

  1. den vorgeschriebenen Barrierefreiheitsanforderungen genügen
  2. das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben
  3. mit einer EU-Konformitätserklärung ausgestattet sind
  4. eine CE-Kennzeichnung aufweisen.

Ab dem vollständigen Inkrafttreten des BFSG am 28. Juni 2025 dürfen die in § 1 Absatz 3 BFSG aufgeführten Dienstleistungen nur angeboten werden, wenn sie den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG genügen. Ausnahme sind die in § 38 BFSG aufgeführten Dienstleistungen.

6. Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Unter das BFSG fallen nicht generell alle Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Anwendungsbereich ist deckungsgleich mit der Richtlinie (EU) 2019/882, die das Gesetz umgesetzt hat (siehe auch Frage 4). In § 1 Absatz 2 und 3 BFSG werden alle Produkte und Dienstleistungen genannt, die in den Anwendungsbereich fallen.

Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

7. Was besagt die Rechtsverordnung zum BFSG?

Es gibt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellte Rechtsverordnung zum BFSG: die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Diese wurde gemeinsam mit Vertretern der Länder, Verbänden, Wirtschaft, Bundesressorts und der Bundesfachstelle Barrierefreiheit erarbeitet. Die Verordnung legt spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen fest (siehe Frage 16). Darüber hinaus verweist sie auf technische Standards (siehe auch Frage 9), die künftig auf der Website Bundesfachstelle Barrierefreiheit gesammelt und veröffentlicht werden.

Während das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz allgemeine Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen beinhaltet, sind in der Verordnung (unter anderem) konkretere Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung festgehalten.

8. Welche Hilfestellung bieten die Leitlinien zum BFSG, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt hat?

Für Unternehmen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Leitlinien zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erstellt. Darin werden viele Fragen rund um das Gesetz beantwortet, beispielsweise ob man als Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt oder was passieren kann, wenn man die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhält. Diese „Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes“ erläutern den Inhalt des Gesetzes anhand von praktischen Beispielen. Gerade auch für Kleinstunternehmen ist das Dokument eine wertvolle Hilfe. Zudem erklären die Leitlinien, weshalb Barrierefreiheit für Unternehmen eine lohnende Investition sein kann.

9. Welche Normen und anderen technischen Standards sind maßgeblich für die Umsetzung des BFSG?

Das BFSG verweist auf „harmonisierte Normen“ (vgl. § 4 BFSG), d.h. europäische Normen, „die auf Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen“ wurden (vgl. Artikel 2 Nummer 1c der Verordnung [EU] Nr. 1025/2012. Harmonisierte Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

Zudem verweist das BFSG auf „technische Spezifikationen“ (im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung [EU] Nr. 1025/2012, vgl. auch § 2 Nummer 20 BFSG). Dabei handelt es sich um normative Dokumente, die aktuell aus bestimmten Gründen noch keine Normen sind, bei denen sich aber ein späterer Konsens und die Herausgabe als (harmonisierte) europäische Norm erwarten lässt. Oder es sind normative Dokumente, die Anforderungen im Bereich experimenteller Situationen und/oder sich in Entwicklung befindender Technologien formulieren.

Europäische Normen können Sie mit den Suchmaschinen auf den Portalen der europäischen Normungsgremien finden:

In Bezug auf digitale Barrierefreiheit lässt sich bereits auf die EN 301 549 verweisen (für Websites öffentlicher Stellen des Bundes ist sie gemäß BITV 2.0 bereits maßgeblich), da sich eine Aktualisierung dieser EN explizit mit Blick auf die Anforderungen der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Kontext der EU-Richtlinie 2019/882 in Planung befindet (siehe: Etsi.org: What is EN 301 549?).

Die englischsprachige PDF der EN 301 549 in der Version 3.2.1 ist hier abrufbar: EN 301 549

Anforderungen für Websites werden in Abschnitt 9 beschrieben.

10. Wann veröffentlicht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Informationen zu den technischen Standards (gemäß BFSGV)?

Sobald wir im Zusammenhang mit dem BFSG Informationen über betreffende Standards erlangen, werden wir diese gemäß § 3 Absatz 2 BFSGV auf unserer Website veröffentlichen – derzeit können wir jedoch keine Aussage dazu treffen, wann das der Fall sein wird.

11. Wer fällt nicht unter das BFSG?

Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten oder erbringen , vom BFSG ausgenommen – sie müssen ihre Dienstleistungen also nicht barrierefrei gestalten.

Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte in den Verkehr bringen, fallen unter das BFSG und müssen die in § 1 Absatz 2 genannten Produkte barrierefrei gestalten.

Alle Kleinstunternehmen werden kostenlos durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten, siehe Frage 27.

12. Welche Regelungen bezüglich Fristen und Übergängen gibt es zum BFSG?

Das BFSG ist ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. So muss beispielsweise ein E-Book, das nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht wird, grundsätzlich barrierefrei sein. Deshalb sollten Wirtschaftsakteure so früh wie möglich mit der Umsetzung der Barrierefreiheit beginnen.

Für einige Produkte und Dienstleistungen gibt es Übergangsbestimmungen, nach denen die Barrierefreiheitsanforderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein müssen. Sie sind unter § 38 BFSG nachzulesen. So gibt es für bestimmte Dienstleistungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren, für Selbstbedienungsterminals wiederum eine Übergangsfrist von 15 Jahren.

13. Welche Ausnahmeregelungen gelten laut BFSG?

Grundsätzlich müssen alle Wirtschaftsakteure, deren Produkte und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen (mit Ausnahme der Kleinstunternehmen, siehe Frage 11).

Allerdings können sich Wirtschaftsakteure unter Umständen auf zwei Ausnahmetatbestände berufen – so gelten die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß BFSGV nur insoweit, als ihre Einhaltung nicht zu „einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale“ eines Produkts oder Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde (§§ 16, 17 BFSG).

Erläuternde Informationen mit Beispiel finden sich dazu in den Leitlinien zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Seite 3-4).

14. Gelten die Anforderungen im B2B- oder nur im B2C-Bereich?

Das BFSG regelt die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden. Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist „jede natürliche Person, die ein unter dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

Dienstleistungen, die ausschließlich Bereich B2B (Business to Business) angeboten werden, sollten also nicht vom BFSG betroffen sein.

15. Was spricht für die freiwillige Umsetzung der Anforderungen aus dem BFSG?

 Wenn ein Unternehmen nicht unter das BFSG fällt, kann es seine Produkte und Dienstleistungen freiwillig barrierefrei anbieten. Wichtige Argumente für die Barrierefreiheit sind:

  • Von Barrierefreiheit profitieren alle. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und älter werdenden Verbrauchern kann die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen ein Wettbewerbsvorteil sein.
  • Unternehmen, die barrierefreie Produkte und Dienstleistungen anbieten, sind gut für die Zukunft aufgestellt: Sie erreichen eine größere Zielgruppe und können mit Unternehmen, die unter das BFSG fallen, unmittelbar konkurrieren.
  • Es ist möglich, dass der Geltungsbereich des BFSG künftig auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird.

16. Welche Anforderungen werden in der Rechtsverordnung BFSGV beschrieben?

Im Folgenden stellen wir ein paar Beispiele für konkrete Anwendungsbereiche vor, die in der Verordnung zum BFSG beschrieben sind:

Informationen zur Nutzung des Produkts, wie Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und Warnhinweise, die auf dem Produkt selbst bereitgestellt werden, müssen über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden (z.B. haptisch und visuell) (vgl. BFSGV § 4 Absatz 1).

  • Informationen wie Gebrauchsanleitungen müssen für den Verbraucher wahrnehmbar sein (vgl. BFSGV § 4 Satz 3).
  • Ein Verbraucher muss ein Produkt wahrnehmen, bedienen, verstehen und steuern können. Bei der Verwendung visueller Elemente müssen Verbraucher Kontraste flexibel einstellen können (vgl. BFSGV § 6 Absatz 2 Nummer 3).
  • Selbstbedienungsterminals wie beispielsweise Bankautomaten oder Ticket-Automaten müssen über eine Sprachausgabe verfügen (vgl. BFSGV § 7 Absatz 1 Nummer 1). Zudem müssen sie die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen (vgl. BFSGV § 7 Absatz 1 Nummer 2). Auch muss die Reaktionszeit, die Zeit der Antwort, individuell verlängert werden können (vgl. BFSGV § 7 Absatz 1 Nummer 4).
  • Telekommunikationsdienste wie Messenger-Dienste, die Sprachkommunikation ermöglichen, müssen zusätzlich Texte in Echtzeit bereitstellen können (vgl. BFSGV § 14).

17. Was sind technische Standards und wie nimmt die BFSGV auf sie Bezug?

Technische Standards sind Normen und technische Spezifikationen.

In der BFSGV wird in § 3 auf technische Standards wie Normen verwiesen (siehe auch Frage 9 und 10).

18. Wie sehen die Anforderungen an Online-Shops aus?

Unter das BFSG fallen auch Teile von Online-Shops, und zwar als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG). Im BFSG § 2 Nummer 26 wird der Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert. Es geht hierbei um den Abschluss eines Verbrauchervertrages (wie zum Beispiel der Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung).

Neben den sonstigen Anforderungen (vgl. Frage 9) müssen gemäß § 19 BFSGV bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zusätzlich

  1. Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden.
  2. Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktion, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
  3. Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch im Artikel "Barrierefreiheit bei Online-Shops – warum Händler jetzt aktiv werden müssen".

19. Inwieweit fallen Websites unter das BFSG?

Websites fallen pauschal nicht unter das BFSG. Wenn über sie allerdings „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG) oder zum Beispiel Bankdienstleistungen für Verbraucher (§ 1 Absatz 3 Nummer 3 BFSG) angeboten werden, fallen diese unter das Gesetz.

Im BFSG § 2 Nummer 26 wird der Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert. Es geht hierbei um den Abschluss eines Verbrauchervertrages (wie zum Beispiel der Kauf eines Produkts).

Bankdienstleistungen für Verbraucher werden in § 2 Nummer 24 als Begriff definiert. Online-Banking beispielsweise ist eine Bankdienstleistung.

20. Enthält das BFSG Vorgaben für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Leichte Sprache?

Nein. Weder die EAA-Richtlinie noch das BFSG noch die dazugehörige Rechtsverordnung enthalten explizit Vorschriften zur Deutschen Gebärdensprache und Leichten Sprache.

Hier besteht ein Unterschied zum Gesetz zur Gleichstellung für Menschen mit Behinderungen (BGG) und der dazugehörigen Verordnung (BITV 2.0), die für Websites öffentlicher Stellen des Bundes für bestimmte Inhalte die Übertragung in Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache verpflichtend vorschreiben.

Jedoch sollten Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache im Sinne der Verständlichkeit und gleichberechtigter Teilhabe bei der Umsetzung jederzeit mitgedacht und berücksichtigt werden.

21. Inwiefern fällt gelegentlich das Stichwort BITV 2.0 im Zusammenhang mit dem BFSG?

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) ist die Verordnung, auf die das Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) verweist. Sie regelt die Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit, die öffentliche Stellen des Bundes erfüllen müssen.

In Bezug auf Websites verweist die BITV 2.0 (vorwiegend) auf die EN 301 549 in der Version V3.2.1 (2021-03) (die englischsprachige PDF ist hier abrufbar: EN 301 549). Die Anforderungen für Websites sind im Kapitel 9 ("Web") beschrieben. Diese Vorgaben können auch für Websites, die unter das BFSG fallen, genutzt werden.

Insofern kann ebenso der verbreitete BITV-Test zum Prüfen der Barrierefreiheit von Websites von Wirtschaftsakteuren genutzt werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch im Artikel "Barrierefreiheit bei Online-Shops – warum Händler jetzt aktiv werden müssen".

22. Fallen Lernmedienplattformen auch unter das BFSG?

Hier muss man differenzieren. Digitale Lernmedien in Form von E-Books beispielsweise, die über Lernmedienplattformen von Verbrauchern abgerufen werden können, fallen unter das BFSG.

Interaktive Lernangebote, die nicht die elektronische Fassung eines Buches darstellen, fallen jedoch nicht unter das Gesetz.

Es ist jedoch möglich, dass eine Lernmedienplattform die Bedingungen, die für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gelten, erfüllen muss – zum Beispiel, wenn über die Plattform eine Dienstleistung verkauft wird.

23. Wer überwacht die Umsetzung des BFSG?

Ist ein Verbraucher der Meinung, dass ein Produkt und/oder eine Dienstleistung, das/die unter das BFSG fällt, nicht barrierefrei ist, kann er sich an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Diese Behörden der Bundesländer überprüfen und überwachen die Einhaltung der Regelungen des BFSG.

Die Überwachung erfolgt einzelfallunabhängig (aktiv) anhand einer zu erstellenden Marktüberwachungsstrategie (bei Produkten) bzw. stichprobenmäßig (bei Dienstleistungen). Die Marktüberwachungsbehörde fordert das verantwortliche Unternehmen dann entsprechend bei sogenannter formaler oder materieller Unvereinbarkeit dazu auf, die Konformität herzustellen. Wird keine Konformität hergestellt, können Maßnahmen wie die Verhängung eines Bußgeldes bis hin zur Untersagung der Bereitstellung des Produktes oder des Dienstleistungsangebots folgen.

Darüber hinaus kann es bei einer Berufung auf Ausnahmen, z. B. die unverhältnismäßige Belastung in einer Konformitätserklärung, zu einer Überprüfung kommen.

Mehr dazu lesen Sie auch in den Leitlinien zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

24. Wer sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden?

Sobald es eine Liste der zuständigen Marktüberwachungsbehörden in den Bundesländern gibt, werden wir von dieser Seite aus darauf verlinken.

25. Was passiert, wenn ein Wirtschaftsakteur nach Ablauf der Frist ein unter das BFSG fallendes Produkt oder eine Dienstleistung nicht barrierefrei auf den Markt bringt bzw. anbietet?

Diese Frage wird in den Leitlinien zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz des BMAS beantwortet, Frage „E. Was passiert, wenn ich als Wirtschaftsakteur meinen Pflichten nicht nachkomme?“

26. Welche Rechte haben Verbraucher und Verbände bei der Umsetzung des BFSG?

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Verbände bekommen durch das BFSG ein neues Klagerecht. Sie müssen dafür einen Antrag bei der zuständigen Landesbehörde der Marktüberwachung stellen und darin die Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes fordern. Wird der Antrag abgelehnt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Das BFSG sieht auch die Option einer Verbandsklage vor. Zudem kann die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) hinzugezogen werden.

27. Wen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSG?

Gemäß § 15 BFSG bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Kleinstunternehmen eine (kostenlose) Beratung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz an. Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Da wir personell erst ab 2025 vom Gesetzgeber für diese Beratung ausgestattet werden, können wir Anfragen derzeit nur mit zeitlicher Verzögerung, nach vorhandenen Ressourcen und bestem Wissen und Gewissen beantworten.

28. Was gibt es noch für Unterstützungsangebote zum BFSG?

Wenn ein Verbraucher sich über ein nicht barrierefreies Produkt oder eine nicht barrierefreie Dienstleistung, das/die nach BFSG barrierefrei sein müsste, beschweren möchte, ist über die Schlichtungsstelle BGG ein niedrigschwelliges Schlichtungsverfahren (kostenlos) möglich.

29. Wo finden sich weitere Informationen rund um das BFSG?