Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Bereich Fachwissen

Fachwissen

In diesem Bereich finden Sie unser gesammeltes Fachwissen zum Thema Barrierefreiheit. Wir erläutern die einzelnen Themen, geben Praxishilfen und nennen die gesetzlichen Vorgaben.

Mobilität

Mobilität ist realisierte Beweglichkeit. Wer sich von A nach B bewegen möchte, benötigt dazu Verkehrsmittel (Fahrzeuge) und die passenden Infrastrukturen. Barrieren sind bei der Nutzung von Verkehrsmitteln ein häufiges Problem. Ob man Bus oder Bahn fahren möchte – der barrierefreie Zugang zu den Verkehrsmitteln sowie deren Nutzbarkeit sollten standardmäßig vorhanden sein. Hierzu zählen auch die Auffindbarkeit der Haltestelle sowie der Stelle zum Ein- und Ausstieg.

Für die Zugänglichkeit bedeutend sind zum Beispiel die Bus- und Bahnsteighöhen sowie die vorhandenen fahrzeug- oder bahnsteiggebundenen Einstiegshilfen. Leitsysteme für blinde und sehbehinderte Menschen sowie visuelle und akustische Fahrgastinformationen sorgen für eine barrierefreie Orientierung und zielsichere Nutzung der Verkehrsmittel.

Entscheidend für die barrierefreie Nutzbarkeit von Verkehrsmitteln ist die Schnittstelle zwischen der baulichen Infrastruktur (Haltestelle/Bahnsteig) und dem Fahrzeug. Daher enthalten die einschlägigen Regelwerke für öffentliche Verkehrsanlagen stets auch Aussagen zu dieser Schnittstelle, jedoch nicht zur Innengestaltung der Fahrzeuge.

Regelwerke für Verkehrsanlagen

Das zentrale Regelwerk für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von öffentlichen Verkehrsanlagen ist die DIN 18040-3. Darüber hinaus sind die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) maßgebend. Für Verkehrsanlagen der Eisenbahnen gelten eigene, auch die Barrierefreiheit umfassende, technische Regelwerke, insbesondere die DB-Richtlinienfamilie 813 (Ril 813) „Personenbahnhöfe planen und bauen“. Sie muss im Hinblick auf den transeuropäischen Eisenbahnverkehr widerspruchsfrei zu geltendem EU-Recht (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014) sein.

Rechtlicher Rahmen

Den wesentlichen rechtlichen Rahmen für die Gestaltung öffentlicher Verkehrsanlagen bilden die Straßengesetze sowie - für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs - die Nahverkehrs- bzw. ÖPNV-Gesetze der Länder. Diese Nahverkehrs- bzw. ÖPNV-Gesetze regeln darüber hinaus auch den Betrieb, den Organisationsrahmen und die Finanzierung des Nahverkehrs. Das zentrale Bundesgesetz für den ÖPNV ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Für die Eisenbahnen gelten das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) und die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).

Nahverkehrspläne

Im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wird die Qualität der Angebote und damit auch der Barrierefreiheit in Nahverkehrsplänen definiert. Diese werden von den Aufgabenträgern erstellt – das sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Sie sind die Besteller der jeweiligen Verkehrsleistungen. Im Personenbeförderungsgesetz ist festgelegt, dass die Barrierefreiheit in den Nahverkehrsplänen zu berücksichtigen ist – und zwar mit dem Ziel, den ÖPNV bis 2022 vollständig barrierefrei zu machen (§ 8 Abs. 3 PBefG).

Bedarfsverkehre: Verkehrsangebote auf Abruf (on-demand)

Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes im Jahr 2021 wurden erstmals auch die sogenannten Bedarfsverkehre rechtlich geregelt. Das sind Verkehrsangebote, die auf Abruf bereitstehen, individuell bestellbar sind und ohne feste Linienführung verkehren. Unterschieden wird im Gesetz zwischen dem Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) und dem gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG). Während der Linienbedarfsverkehr zum ÖPNV zählt und damit grundsätzlich auch den Bestimmungen zur Barrierefreiheit unterliegt, wird der gebündelte Bedarfsverkehr privatwirtschaftlich angeboten. Beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die zuständige Genehmigungsbehörde Vorgaben zur Barrierefreiheit machen. Darüber hinaus werden aber auch direkt im PBefG (§ 64c) Vorgaben zur Barrierefreiheit des gebündelten Bedarfsverkehrs gemacht, ebenso wie für Taxen.

Barrierefreiheit bei der Deutschen Bahn

Die Deutsche Bahn AG (DB) veröffentlicht auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 EBO seit 2005 regelmäßig Programme zur Barrierefreiheit. Darin wird für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren beschrieben, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit im Unternehmen geplant sind. Das aktuelle sowie alle bisher veröffentlichten Programme der DB sind hier abrufbar: Deutsche Bahn - Programme zur Barrierefreiheit.

Mehr zu diesem Thema: