Telekommunikationsgesetz (TKG)
Regelungsgegenstand:
Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderung, Vertragsschluss, Notruf
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
14. März 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Suche_Facette_Bundesressorts_verkehr_und_digitales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d)
§ 51 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4
§ 52 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3
§ 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5
§ 67 Abs. 1
§ 109 Abs. 2
§ 164 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 6 (Notruf)
Wortlaut der Vorschrift(en):
[auf eine Darstellung wird zwecks Übersichtlichkeit verzichtet und stattdessen auf die einschlägigen Normen verwiesen: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/BJNR185810021.html]
Link zum Gesetzestext:
Link zur PDF-Datei:
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 35. Ed. 1.2.2022, TKG2021 § 51 Rn. 14-16:
Nach § 51 Abs. 2 S. 1 müssen Unternehmen grundsätzlich die Interessen von Endnutzern mit Behinderungen bei der Planung und Erbringung der Dienste berücksichtigen. Die Telekommunikationsdienste müssen barrierefrei nutzbar, mithin iSd § 4 BGG in der allgemeinen und üblichen Weise, ohne Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein (BT-Drs. 19/26108, 284). Konkrete Verpflichtungen für die Unternehmen ergeben sich hieraus aber ebenso wenig, wie subjektive Rechte von Endnutzern mit Behinderungen (noch zur Vorgängerregelung FGS/Hartl/Pieper § 45 Rn. 5; Beck TKG/Ditscheid/Rudloff § 45 Rn. 11).
15Endnutzern mit Behinderungen ist nach § 51 Abs. 2 S. 2 ein Zugang zu Telekommunikationsdiensten zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt. Die Gleichwertigkeit des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten bestimmt sich nach der Funktionsweise der Dienste. Hierbei müssen Endnutzer mit Behinderungen die gleiche Funktionalität der Dienste wahrnehmen können, wie nicht behinderte Endnutzer, wenn auch über Hilfsmittel (BT-Drs. 17/5707, 65). Von der Gleichwertigkeit erfasst ist lediglich der Zugang und die Nutzung der Dienste selbst, nicht aber die Nutzung der Inhalte, die über die Dienste übertragen werden. Hierfür sind die jeweiligen Inhalteanbieter, bspw. über barrierefreie Webseiten, verantwortlich (FGS/Hartl/Pieper § 45 Rn. 7).
16Zudem muss der Zugang zu Telekommunikationsdiensten Endnutzern mit Behinderungen gem. § 51 Abs. 2 S. 3 jederzeit, also 24 Stunden pro Tag zur Verfügung stehen. Nach § 51 Abs. 2 S. 4 müssen Endnutzer mit Behinderungen dieselbe Auswahl an Unternehmen und Diensten haben, wie Endnutzer ohne Behinderungen. Dieses gilt aber nur dann, wenn auch unterschiedliche Unternehmen am Markt tätig sind und Dienste anbieten, die miteinander vergleichbar sind. § 51 Abs. 2 S. 4 konstituiert keine Verpflichtung zur Schaffung von Doppelstrukturen, um generell Auswahlentscheidungen zu ermöglichen (BT-Drs. 17/5707, 65).
Urteile:
N/A