Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Sozialgesetzbuch I (SGB I)

Regelungsgegenstand:
Zugang zu Sozialleistungen
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
20. August 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Gesundheit, Informationstechnik, Kommunikation, Gebäude
Zuständiges Bundesressort:
Arbeit, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 10 § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, Abs. 2a § 19 Abs. 1 Nr. 3f) § 27 Abs. 1 Nr. 4 § 29 § 33c § 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 § 63
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 10: Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1.die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2.Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3.ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4.ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5.Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. § 17 Abs 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2, Abs. 2a: (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß (...) 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und 4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. (2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend. § 19 Abs. 1 Nr. 3f): Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: (...) 3. Leistungen (...) f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (...) § 27 Abs. 1 Nr. 4: Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: (...) 4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige. § 29: (1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden 1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere a)Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, b)ärztliche und zahnärztliche Behandlung, c)Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, d)Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, e)Belastungserprobung und Arbeitstherapie, 2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere a)Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes, b)Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, c)sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, 2a.Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere a)Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, b)Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, c)Hilfen zur Hochschulbildung, d)Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung, 3.Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere a)Leistungen für Wohnraum, b)Assistenzleistungen, c)heilpädagogische Leistungen, d)Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, e)Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, f)Leistungen zur Förderung der Verständigung, g)Leistungen zur Mobilität, h)Hilfsmittel, 4.unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere a)Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, b)Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit, c)Reisekosten, d)Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, e)Rehabilitationssport und Funktionstraining, 5.besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter. § 33c: Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. § 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4: (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. (...) Die Schriftform kann auch ersetzt werden 4.durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. § 63: Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
BGG; KHV
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A