Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Regelungsgegenstand:
Berufsbildung behinderter Menschen
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
28. März 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Bildung
Zuständiges Bundesressort:
Arbeit, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§§ 64 - 67 § 95
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 64: Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. § 65: (1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen. § 66: (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen. (2) § 65 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 67: Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. § 95: (1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruflichen Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses errichtet. Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderen Belange der behinderten Menschen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildung behinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird. Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Entscheidungen über die Durchführung von Forschungsvorhaben, die die berufliche Bildung behinderter Menschen betreffen, unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Ausschusses. (2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die von dem Präsidenten oder der Präsidentin längstens für vier Jahre berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 86 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, und zwar ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt, ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt, drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Menschen vertreten, ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung vertritt, ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung vertritt, ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt, zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation vertreten, sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter Menschen sachkundige Personen, die in Bildungsstätten oder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätig sind. (3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen, die beruflich ausgebildet, fortgebildet oder umgeschult werden, zu den Beratungen hinzuziehen.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Verordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG Verordnung nach § 13 Abs. 3 BFSG Verordnung nach § 17 Abs. 6 BFSG § 13 Abs. 2 S. 2 BGG (Beratungsangebot der Bundesfachstelle) SGB IX
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
VG Gießen, Urteil vom 19.11.2019 - 8 K 3432/17.GI: "Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Rahmen der Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin in Form einer persönlichen Assistenz, die die Prüfungsfragen in die sogenannte "Einfache Sprache" überträgt und dem Prüfling Unterstützung bei der Formulierungen der Antworten auf diese Fragen gibt, ist unzulässig, da hierdurch der wahre Leistungsstand eines Prüflings nicht ermittelbar ist."