Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Am 22. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG ) - im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seine Anforderungen gelten grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.
- Beratung der Bundesfachstelle zum BFSG
- Rechtsverordnung regelt Anforderungen
- Leitlinien erläutern BFSG
- Fristen
- Welche Produkte barrierefrei zu gestalten sind
- Welche Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind
- Unternehmen, die unter das BFSG fallen
- Erklärfilm
- Veranstaltung zum BFSG von DIN, Bitkom und Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Vortrag zum BFSG
Beratung der Bundesfachstelle zum BFSG
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bekommt derzeit vermehrt Anfragen zum BFSG. Da wir personell erst ab 2025 vom Gesetzgeber dafür ausgestattet werden, können wir Anfragen derzeit nur mit zeitlicher Verzögerung, nach vorhandenen Ressourcen und bestem Wissen und Gewissen beantworten.
Wir geben unser Bestes, um Anfragen trotzdem, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, zu beantworten. Wir bitten dafür um Verständnis.
Rechtsverordnung regelt Anforderungen
Die ganz konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen wurden im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erarbeitet hat. Diese Rechtsverordnung wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Bundesanzeiger Verlag - Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (PDF)
Leitlinien erläutern BFSG
Als Hilfestellung für Unternehmen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leitlinien zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erstellt. Darin werden viele Fragen rund um das Gesetz beantwortet, beispielsweise ob man als Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt oder was passieren kann, wenn man die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhält. Diese „Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes“ erläutern den Inhalt des Gesetzes anhand von praktischen Beispielen. Gerade auch für Kleinstunternehmen ist das Dokument eine wertvolle Hilfe. Zudem erklärt es, weshalb Barrierefreiheit für Unternehmen eine lohnende Investition sein kann.
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellten Leitlinien finden Sie hier:
Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (PDF)
Fristen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden, das heißt ab diesem Zeitpunkt müssen die im Gesetz erwähnten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für Selbstbedienungsterminals gibt es Übergangsfrist von 15 Jahren (bis 2040).
Welche Produkte barrierefrei zu gestalten sind
Unter anderem folgende Produkte müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphone, Mobiltelefone
- Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Lesegeräte
- Router
Welche Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind
Unter anderem folgende Dienstleistungen müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:
- Telefondienste
- E-Books
- Messenger-Dienste
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
- Bankdienstleistungen
- elektronischer Geschäftsverkehr
- Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
Unternehmen, die unter das BFSG fallen
Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Erbringer der oben genannten Dienstleistungen. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.
Erklärfilm
In einem kurzen Video erklären wir den Inhalt des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Zum Film:
Video Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Veranstaltung zum BFSG von DIN, Bitkom und Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Am 2. Juni 2022 veranstaltete die Bundesfachstelle Barrierefreiheit gemeinsam mit dem DIN und Bitkom die hybride Konferenz "Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Hintergründe, Umsetzung und Praxisbeispiele". Den Rückblick zur Veranstaltung lesen Sie hier: Rückblick zur Konferenz.
Die Veranstaltung wurde auch aufgezeichnet. Die Videos finden Sie hier:
Youtube-Kanal des DIN e.V.: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Konferenz am 2. Juni 2022
Vortrag zum BFSG
Welche Produkte und Dienstleistungen durch das BFSG erfasst sind, welche Ausnahmen existieren, wie die entsprechenden Nachweise zu führen sind, welche Mechanismen der Marktüberwachung eingeführt werden und welche Rechte Verbraucherinnen und Verbraucher haben, ist anschaulich dargestellt in dem Vortrag, den die stellvertretende Leiterin der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Simone Miesner, Anfang November 2021 beim Symposium „Barrierefreies Wohnen und Leben" des VdK Hessen gehalten hat: