Neue Arbeitsstättenverordnung mit Ergänzungen zur behinderungsgerechten Gestaltung
Datum 03.12.2016
Die am 3. Dezember 2016 in Kraft getretene Änderung der Arbeitsschutzverordnung präzisiert die Pflichten zur behinderungsgerechten Arbeitsstättengestaltung. Die Verordnung stellt nunmehr klar, dass auch Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte für Beschäftigte mit Behinderungen sicher und gesundheitsfördernd zu gestalten sind. Diese Gebäudeteile hatte die Verordnung bislang nicht ausdrücklich erwähnt. Neu ist auch, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Unverändert bleibt, dass die genannten Pflichten erst entstehen, sobald ein Mensch mit einer Behinderung beschäftigt wird. Die Vorschrift enthält also kein allgemeines Gebot zur vorausschauenden barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten.
Die bisher gesondert geregelte Bildschirmarbeitsverordnung wird in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Viele ihrer Anforderungen verfolgen dasselbe Ziel wie Anforderungen der Barrierefreiheit. Das gilt etwa für das Kriterium, Zeichen scharf, deutlich, ausreichend groß und mit einem angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand darzustellen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Überführung der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung nicht verbunden.