Bundesfachstelle Barrierefreiheit

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E-Scooter müssen von Herstellern für ÖPNV gekennzeichnet werden

Datum 23.04.2018

Vor einem Jahr wurde bundesweit verbindlich festgelegt, wann Menschen bei der Nutzung von Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit einem E-Scooter einen Anspruch auf Beförderung haben. Jetzt wurde klargestellt, dass Hersteller und Vertriebsfirmen E-Scooter kennzeichnen müssen, wenn sie dafür geeignet sind, in einem Linienbus des ÖPNV befördert zu werden.

Die E-Scooter sollen ab sofort mit einem Siegel gekennzeichnet werden. Das gilt nicht nur für neu verkaufte E-Scooter, sondern auch für ältere Modelle. Das Siegel an den E-Scooter anbringen muss je nachdem der Hersteller bzw. das Unternehmen, das den E-Scooter in Deutschland in den Verkehr oder auf den Markt gebracht hat. Dies hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfallen federführend für die Bundesländer verhandelt, mit Beteiligung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) und dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. (BSK).

Welche E-Scooter in den Bus dürfen

Nach der Einigung von März 2017 müssen die E-Scooter unter anderem 4-rädrig sein und dürfen eine Länge von 1,2 Metern nicht überschreiten. Die Gewichtsbelastung von E-Scooter, Fahrgast und Gepäck darf insgesamt nicht mehr als 300 Kilo betragen.

Das Siegel/Piktogramm

Das Siegel wurde vom Bundesverkehrsministerium im November 2017 im Verkehrsblatt veröffentlicht (Ausgabe Nr. 21-2017 vom 15. November 2017, S. 935, 936, bestellbar unter https://www.verkehrsblatt.de/docs/verkehrsblatt.php).
Dort ist auch das Schreiben des Verkehrsministeriums NRW vom 15. März 2018 veröffentlicht (Verkehrsblatt, Ausgabe Nr. 7-2018 vom 15. April 2018).