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Mehr Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft

Datum 22.07.2021

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 28. Juni 2025 in Kraft, Teilbereiche (wie die Verordnungsermächtigung) schon eher.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist das Gesetz, das den sogenannten European Accessibility Act“ (EAA) in Deutschland umsetzt. Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen war von den EU-Staaten bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz werden in Deutschland erstmals Private zu Barrierefreiheit verpflichtet. Produkte und Dienstleistungen sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei werden. Es gilt allerdings nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die im Folgenden (in verkürzter Form) aufgeführt werden. Außerdem gilt es nur für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden.

Produkte, die künftig barrierefrei zu gestalten sind:

  • Hardwaresysteme für Computer für Endverbraucher, einschließlich der Betriebssysteme
  • bestimmte Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals (Hard- und Software), Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten
  • interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind
  • interaktive Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste
  • interaktive Verbraucherendgeräte, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte 

Dienstleistungen, die künftig barrierefrei zu gestalten sind:

  • Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
  • folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (außer bei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, diese müssen nur Selbstbedienungsterminals barrierefrei anbieten):

    Websites, Apps, elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste, die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst (einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit) sowie interaktive Selbstbedienungsterminals

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und deren Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Verordnung zum Gesetz

Zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird es eine Verordnung geben, die die Vorgaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit spezifiziert. Diese wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeiten, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt finden Sie hier als PDF:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s2970.pdf