Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG)

Regelungsgegenstand:
Förderung von Sozialwohnungen
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
19. Juni 2020
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Gebäude, Wohnungen, Gesundheit
Zuständiges Bundesressort:
Bau, Innen, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 5a Satz 3
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 5a: Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die Benennung gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß; im Übrigen können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A