Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)

Regelungsgegenstand:
Regelung der Sozialversicherung 
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
10. Dezember 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Gesundheit, Bildung
Zuständiges Bundesressort:
Arbeit, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 § 18a Abs. 1 Satz. 2 Nr. 4 § 19a § 56 § 71b Nr. 4 § 111 Abs. 3 Nr. 1
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 2 Abs. 2 Nr. 2: In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert (…) 2.behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden (…) § 18a Abs. 1 Satz. 2 Nr. 4: Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen (...). Nicht zu berücksichtigen sind 4. Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält. §19a: Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. § 56: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung. Es trifft darin insbesondere Vorschriften über 1.die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, 2.die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer, 3.die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten, 4.den Zeitpunkt für die Wahlen, 5.die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane, 6.die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten, 7.die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung, 8.die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen, 9.die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen, 10.die Stimmabgabe, 11.die Briefwahl, 12.die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, 12a.die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen, 13.die Wahlen in besonderen Fällen, 14.die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich. § 71b Nr. 4: Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für (...) den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und (...) sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen. § 111 Abs. 3 Nr. 1: Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder (...)
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
SGB VI
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A