Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Regelungsgegenstand:
Regelung zu technischen Baubestimmungen
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
19. Januar 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Wohnungen, Gebäude
Zuständiges Bundesressort:
Bauen
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
Kapitel A4
Wortlaut der Vorschrift(en):
A 4.1 Allgemeines Gemäß § 3 MBO1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß §§ 16 und 50 MBO1 umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt A 4.2 entworfen und ausgeführt werden. A 4.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO1 (es folgen daraufhin die Anlagen)
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Verweis auf § 85a MBO
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A