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Regelungsgegenstand:
Aufbau des Gerichtssystems
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
25. Oktober 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Justiz
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 186 Verständigung mit hör- oder sprachbehinderter Person
§ 191a Zugänglichmachung von Schriftstücken für blinde oder sehbehinderte Personen
Link zum Gesetzestext:
Link zur PDF-Datei:
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
§ 191a Abs. 3 Satz 4 verweist auf § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011
Gesetzeskommentierungen:
zu § 186: Neben speziellen technischen Kommunikationsmitteln (Abs. 1 S. 2) hat das Gericht ggf. auch das für die Bedienung erforderliche Personal bereitzustellen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 2; KK-StPO/Diemer Rn. 2).
Kosten eines für den Angeschuldigten herangezogenen Dolmetschers oder sonstige – auch technische – Unterstützung werden grds. nicht erhoben (§ 464c StPO; SK-StPO/Frister Rn. 10 f.)
Urteile:
Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG folgt allerdings kein uneingeschränkter
Anspruch des behinderten Menschen auf Gestaltung einer mündlichen
Gerichtsverhandlung nach seinen Vorstellungen. Etwa hat das BVerfG die
ablehnende Entscheidung eines Gerichts, dem unter Autismus leidenden
Beschwerdeführer die barrierefreie mündliche Verhandlung über einen
längeren Zeitraum von zu Hause aus mittels Computer ähnlich einem Online-
Forum zu ermöglichen, als verfassungsgemäß bewertet (BVerfG NJW 2019, 291).
Sofern die Möglichkeit der Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder
eines Beistands gewährleistet sei, könne dies im Einzelfall den Anforderungen
des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG genügen.