Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG)

Regelungsgegenstand:
Durchführung von Europawahlen
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
19. Juni 2020
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Wahlen, Gesundheit
Zuständiges Bundesressort:
Inneres
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 6 Abs. 4a
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 6 Abs. 4a: Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A