Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen in der Sozialen Pflegeversicherung (DiPAV)
Regelungsgegenstand:
Verordnung über digitale Gesundheitsanwendungen in der sozialen Pflegeversicherung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
29. September 2022
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Suche_Facette_Themengebiete_
Zuständiges Bundesressort:
Arbeit, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 6 Abs. 6
§ 17 Abs. 3 Nr. 8
§ 17 Abs. 4
§ 32 Abs. 2
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 6
(6) Digitale Pflegeanwendungen setzen die Anforderungen an die Barrierefreiheit um.
[...]
§ 17
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt die in § 16 Absatz 2
und 3 aufgeführten Angaben [...]
8. den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, [...]
auf Antrag in maschinenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung. [...]
(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht die in dem
Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen enthaltenen Angaben nach § 16 Absatz 2
und 3 auf einem Webportal in einer für Pflegebedürftige und Nutzer intuitiv zugänglichen barrierefreien Struktur, Form und Darstellung.
[...]
§ 32
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen. Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach
§ 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können beratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen.
[...]
Link zur PDF-Datei:
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A