Bundeswahlgesetz (BWG)
Regelungsgegenstand:
Durchführung von Bundestagswahlen
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
20. Juli 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Wahlen
Zuständiges Bundesressort:
Inneres
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 14 Abs. 5
§ 50 Abs. 4
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 14 Abs. 5 :
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
§ 50 Abs. 4:
Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
Link zum Gesetzestext:
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Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A