Wie angemessene Vorkehrungen die Barrierefreiheit unterstützen
Datum 31.03.2026
Der Begriff der angemessenen Vorkehrungen ist im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verankert, stammt aber ursprünglich aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Im Folgenden erklären wir, was der Begriff bedeutet und inwieweit diese Vorkehrungen die Barrierefreiheit fördern. Auch bei der aktuellen Reform des BGG spielt der Begriff eine Rolle.
Angemessene Vorkehrungen im BGG
Für Bundesbehörden und andere Träger öffentlicher Gewalt gilt nach §7 BGG das Benachteiligungsverbot: Sie dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Dazu gehört auch, dass ihnen angemessene Vorkehrungen nicht versagt werden dürfen. Doch was sind angemessene Vorkehrungen?
„Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten." (vgl. BGG §7 Absatz 2 Satz 2: https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html ).
Angemessene Vorkehrungen sind individuelle Vorkehrungen
Angemessene Vorkehrungen beziehen sich unmittelbar auf ein Individuum. Es sind Vorkehrungen, die im Einzelfall erforderlich sein können oder nachträglich verlangt werden können.
Eine angemessene Vorkehrung ist, wenn für eine bestimmte Person eine bestimmte und geeignete Änderung oder Maßnahme vorgenommen wird, damit sie gleichberechtigt teilhaben kann.
Beispiele für angemessene Vorkehrungen
Wie können angemessene Vorkehrungen konkret aussehen? Beispiele sind:
- Eine Frau ist kleinwüchsig und erreicht im Supermarkt die oberen Regale nicht. Der Supermarkt bietet ihr an, dass ein Mitarbeiter des Geschäfts die gewünschten Produkte aus dem Regal holt.
- Ein blinder Mann möchte im Restaurant essen. Da er die Speisekarte nicht lesen kann, liest ihm ein Mitarbeiter des Lokals die Karte vor.
- Eine Rollstuhl-Nutzerin möchte ein Theater besuchen. Der Eingang des Theaters hat Stufen. Die angemessene Vorkehrung wäre dann, eine (provisorische) Rampe anzulegen.
- Für einen gehörlosen Mann wird bei einem Vortrag zum Thema Altersversorgung von einer Finanzberatungsagentur die Dolmetschung in Deutsche Gebärdensprache (DGS) angeboten.
Eine angemessene Vorkehrung muss nicht teuer oder umständlich sein.
Vorgaben für die Privatwirtschaft im neuen BGG-Entwurf
Im Entwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), den das Bundeskabinett im Februar 2026 beschlossen hat, sind auch neue Vorgaben zu angemessenen Vorkehrungen enthalten – und zwar für die Privatwirtschaft:
Unternehmen und andere Wirtschaftsakteure müssen künftig sogenannte angemessene Vorkehrungen bereitstellen, um Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen. Das heißt, die Unternehmen ermöglichen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihrem Angebot und dessen Nutzbarkeit. Beispielsweise kann es angebracht sein, für Menschen im Rollstuhl eine mobile Rampe bereitzustellen, um ihnen den Zugang zum Einzelhandel oder der Gastronomie zu ermöglichen. Damit trägt das Gesetz zu einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben bei, ohne Unternehmen unverhältnismäßig zu belasten. Die Regelungen setzen auf konkrete Lösungen und Dialog der Beteiligten. (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. Februar 2026)
Behindertenverbände und Institutionen wie der Inklusionsbeirat der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) oder die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung kritisieren die neue Regelung als zu kurz gegriffen, weil sie bauliche Veränderungen ausnimmt:
„Das Gesetz muss dazu führen, dass in zentralen Lebensbereichen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gestärkt wird und diese ein Recht darauf haben, dass im Einzelfall geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ihre gleichberechtigte Teilhabe sicherzustellen. Dies kann beispielsweise geschehen, indem in ein Geschäftsgebäude eine automatische Tür eingebaut wird, die Arztpraxis ein zur Untersuchung erforderliches Gerät anschafft oder Treppenstufen markiert werden. Der vorliegende Entwurf schließt aber - entgegen der UN-BRK – ‚alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Produkten und Dienstleistungen‘ für Unternehmen als ‚unverhältnismäßige und unbillige Belastungen‘ pauschal aus, egal ob es sich um einen Kleinstunternehmer oder ein großes Unternehmen handelt.“ (vlg. Pressemitteilung des Inklusionsbeirats vom 18.3.2026).
Konzept der angemessenen Vorkehrungen
Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen stammt aus der UN-Behindertenrechtskonvention, zu deren Umsetzung sich auch Deutschland verpflichtet hat. Dort steht in Artikel 5: „Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.“ (Artikel 5 Absatz 3 UN-BRK). Der Begriff der angemessenen Vorkehrungen ist im Artikel 2 definiert.
Weiterführende Links:
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): Wörterbuch der Teilhabe -
Begriff Angemessene Vorkehrungen
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen:
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
BMAS: Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes