Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG)

Regelungsgegenstand:
soziale Wohnraumförderung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
20. November 2019
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Gebäude, Wohnungen, Gesundheit
Zuständiges Bundesressort:
Bau, Innen, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 § 6 Satz 2 Nr. 8 § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2: Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt 1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen, 2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können. § 6 Satz 2 Nr. 8: Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung der Umwelt in Einklang bringt. Bei der Förderung sind zu berücksichtigen: … 8. die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind; ... § 8 Nr. 1: Bei der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums erfolgt bevorzugt für Familien und andere Haushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sowie für Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht. § 12 Abs. 2 Nr. 2: Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehraufwand kann insbesondere gewährt werden bei ... 2.besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen Belangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung getragen wird, ... § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt: 1. 4 500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist; 2. 2 100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist; ...
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A