Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG

Regelungsgegenstand:
Ablauf des behördlichen Verwaltungsverfahrens
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
04. Mai 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Informationstechnik, Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Inneres
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 § 16 Abs. 1 Nr. 4
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4: (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden (...) 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. (...) § 16 Abs. 1 Nr. 4: (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen (...) 4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden; (...)
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Rechtsverordnung der Breg (noch nicht erlassen)
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A