Verordnung zu Vertrauensdiensten (Vertrauensdiensteverordnung - VDV)
Regelungsgegenstand:
Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Vertrauensdiensten
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
15. Februar 2019
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Informationstechnik
Zuständiges Bundesressort:
Wirtschaft, Energie
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 1
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 1
Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach § 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein. Dabei haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.
Link zum Gesetzestext:
Link zur PDF-Datei:
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
§ 7 VDG
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A