Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Regelungsgegenstand:
Mitwirkungspflichten der Anbieter, die Vertrauensdienste erbringen (wie Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen)
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
18. Juli 2017
Europarechtliche Grundlage(n):
Dient dem effektiven Vollzug der europäischen eIDAS-Verordnung (welche als unmittelbar geltendes Unionsrecht keiner Umsetzung bedurfte)
Themengebiete (Auswahl):
Informationstechnik, Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Wirtschaft, Energie
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 7 § 20 Abs. 1
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 7: (1) Soweit möglich, haben Vertrauensdiensteanbieter die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu machen. Soweit sie für die Nutzung der Vertrauensdienste erforderliche Endnutzerprodukte von Drittanbietern anbieten, haben sie, soweit möglich, auch mindestens ein marktübliches Endnutzerprodukt für Menschen mit Behinderungen anzubieten. Bei der Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind auch technische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. (2) Die Vertrauensdiensteanbieter haben auf ihrer Internetseite über die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen zur Barrierefreiheit der Vertrauensdienste und der zur Erbringung solcher Dienste verwendeten Endnutzerprodukte zu informieren. Außerdem haben sie dort Hinweise zu geben, die die Nutzung der von ihnen angebotenen Vertrauensdienste und der hierbei verwendeten Endnutzerprodukte durch Menschen mit Behinderungen erleichtern. Diese Informationen und Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Verbraucher richten, müssen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. (3) Barrieren können von jedermann der Aufsichtsstelle gemeldet werden. § 20 Abs. 1: Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Zugänglich- und Nutzbarmachung von Vertrauensdiensten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach § 7 fest. Sie hat dabei technische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Nachweis-, Mitwirkungs- und Informationspflichten der Vertrauensdiensteanbieter enthalten.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Verordnung zu Vertrauensdiensten (VDV)
Urteile:
N/A