Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/2024 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2023/2024)
Regelungsgegenstand:
Städtebauförderung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Öffentlicher Raum, Gebäude, Wohnungen
Zuständiges Bundesressort:
Bauen, Inneres
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
Artikel 4 Satz 1 Spiegelstrich 8
Artikel 6 Abs. 3 Spiegelstrich 4
Artikel 7 Abs. 3 Spiegelstrich 7
Wortlaut der Vorschrift(en):
Artikel 4 Satz 1 Spiegelstrich 8:
Die Finanzhilfen des Bundes im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen können in allen Programmen insbesondere eigesetzt werden für
(...)
- Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit.
Artikel 6 Abs. 3 Spiegelstrich 4:
Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden zur/für
(...)
- klimafreundlichere Mobilität und Erreichbarkeit der Zentren sowie ein konfliktfreies und sicheres Miteinander der unterschiedlichen Mobilitätsformen, insbesondere durch Optimierung der Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen, eine bessere Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie durch Sicherstellung der Nahversorgung,
(...)
Artikel 7 Abs. 3 Spiegelstrich 7:
Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur/für:
(...)
Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement, insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung und Einbindung lokaler Akteure, inklusive der lokalen Gemeinwesenarbeit,
(...)
Link zur PDF-Datei:
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A