Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2021 – StbFoerd2021VV)

Regelungsgegenstand:
Städtebauförderung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
18. Dezember 2020
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Öffentlicher Raum, Gebäude, Wohnungen
Zuständiges Bundesressort:
Bau, Innen
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
Artikel 4 Satz 1 Spiegelstrich 8 Artikel 6 Abs. 3 Spiegelstrich 4 Artikel 7 Abs. 3 Spiegelstrich 7
Wortlaut der Vorschrift(en):
Artikel 4 Satz 1 Spiegelstrich 8: Die Finanzhilfen des Bundes im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen können in allen Programmen insbesondere eigesetzt werden für (...) - Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit. Artikel 6 Abs. 3 Spiegelstrich 4: Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden zur/für (...) - Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierung der Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung, (...) Artikel 7 Abs. 3 Spiegelstrich 7: Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur/für: (...) Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement, insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure, (...)
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A