Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

Regelungsgegenstand:
Briefliche Stimmabgabe
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
11. Februar 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Wahlen
Zuständiges Bundesressort:
Arbeit, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 43 Abs. 2
Wortlaut der Vorschrift(en):
Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A