Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

Regelungsgegenstand:
Sozialhilfe (für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte), Blindenhilfe
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
10. März 2022
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Gesundheit
Zuständiges Bundesressort:
Arbeit, Soziales
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 § 41 Abs. 1, Abs. 3a Nr. 1 § 42b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 45 § 61 § 61b § 61c § 72 § 76 Abs. 3 § 80 Abs. 2 § 82 Abs. 3, Abs. 6 § 87 Abs. 1 § 90 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 8 § 130 § 140 Abs. 2 § 142
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2: Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn 1. sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder (...) Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. § 41 Abs. 1, Abs. 3a Nr. 1: (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen. (...) (3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie 1.in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder (...) § 42b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt 1.in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, (...) § 45: Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn 1.ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, 2.ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, 3.Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder 4.der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird. § 61: (1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. (2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kriterien: 1.Mobilität mit den Kriterien a)Positionswechsel im Bett, b)Halten einer stabilen Sitzposition, c)Umsetzen, d)Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, e)Treppensteigen; 2.kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit den Kriterien a)Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, b)örtliche Orientierung, c)zeitliche Orientierung, d)Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, e)Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, f)Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, g)Verstehen von Sachverhalten und Informationen, h)Erkennen von Risiken und Gefahren, i)Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, j)Verstehen von Aufforderungen, k)Beteiligen an einem Gespräch; 3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien a)motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, b)nächtliche Unruhe, c)selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, d)Beschädigen von Gegenständen, e)physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, f)verbale Aggression, g)andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, h)Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, i)Wahnvorstellungen, j)Ängste, k)Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, l)sozial inadäquate Verhaltensweisen, m)sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; 4.Selbstversorgung mit den Kriterien a)Waschen des vorderen Oberkörpers, b)Körperpflege im Bereich des Kopfes, c)Waschen des Intimbereichs, d)Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, e)An- und Auskleiden des Oberkörpers, f)An- und Auskleiden des Unterkörpers, g)mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, h)Essen, i)Trinken, j)Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, k)Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, l)Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, m)Ernährung parenteral oder über Sonde, n)Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; 5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf a)Medikation, b)Injektionen, c)Versorgung intravenöser Zugänge, d)Absaugen und Sauerstoffgabe, e)Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, f)Messung und Deutung von Körperzuständen, g)körpernahe Hilfsmittel, h)Verbandswechsel und Wundversorgung, i)Versorgung mit Stoma, j)regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, k)Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, l)zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, m)Arztbesuche, n)Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, o)zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, p)Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern, q)Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften; 6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit den Kriterien a)Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, b)Ruhen und Schlafen, c)Sichbeschäftigen, d)Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, e)Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, f)Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. § 61b: (1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen: 1.Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte), 2.Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte), 3.Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte), 4.Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte), 5.Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte). (2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. § 61c: (1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend. (2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1.Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte, 2.Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte, 3.Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte, 4.Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte. § 72: (1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. (3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. (4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. (5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. (6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht. § 76 Abs. 3: Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus 1.der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, 2.der Maßnahmepauschale sowie 3.einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden. § 80 Abs. 2: Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. § 82 Abs. 3, Abs. 6: (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. (...) (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. § 87 Abs. 1: Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten. § 90 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 8: Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung (...) 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, (...) 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, (...) § 130: Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege empfangen, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung. § 140 Abs. 2: Personen, 1.die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, 2.die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020 a)bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a, b)bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und 3.denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für den Umstellungsmonat gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits vor Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für Dezember 2019 als eigene Mittel für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf die Höhe der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt 1.als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen, a)die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder b)die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind oder c)die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben, 2.als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen. Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. § 142: (1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
SGB VI, SGB IX, SGB XI, VZVV
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
"2.Analogleistungen nach dem AsylbLG umfassen auch Leistungen der Blindenhilfe. § 2 I 1 AsylbLG erklärt das SGB XII grundsätzlich für entsprechend anwendbar. Eine Einschränkung, dass die Gewährung von Blindenhilfe (als „Hilfe in anderen Lebenslagen“ im Sinne des Neunten Kapitels des SGB XII) von vornherein ausscheidet, ergibt sich nicht. 3.Dem Sinn und Zweck von § 2 AsylbLG entspricht das Verständnis, wonach die entsprechende Anwendung im Grundsatz alle Vorschriften des SGB XII erfasst, die Leistungsansprüche von Leistungsberechtigten regeln sowie die damit korrespondierenden Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen." - BSG, Urteil vom 24.06.2021 - B 7 AY 1/20 R