Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)

Regelungsgegenstand:
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
13. Januar 2020
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Bildung
Zuständiges Bundesressort:
Gesundheit
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 4a Abs. 1, Abs. 3
Wortlaut der Vorschrift(en):
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. (3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A