Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
                Regelungsgegenstand:
            
            
         
        
                        Gewährleistung eines sicheren Betrieb des Luftverkehrs innerhalb Deutschlands
            
        
                Rechtsgebiet:
            
            
         
        
                        Öffentliches Recht
            
        
                Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
            
            
         
        
                08. Oktober 2023
            
        
                Europarechtliche Grundlage(n):
            
            
         
        
                        Richtlinie XXXX/YYYY
            
        
                Themengebiete (Auswahl):
            
            
         
        
                    Mobilität
            
        
                Zuständiges Bundesressort:
            
            
         
        
                    Verkehr, Bauen, Stadtentwicklung
            
        
                Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
            
            
         
        
                        § 19b Abs. 2 Nr. 3
§ 19d S. 2
§ 20b S. 2
§ 57b Abs. 1 Nr. 4
            
        
                Wortlaut der Vorschrift(en):
            
            
         
        
                        § 19b 
(1)  (...)
(2) Absatz 1 gilt nicht für (...)
3. Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
(...)
§ 19d 
Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden.
§ 20b 
Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 9 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden.
§ 57b
1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend gemacht werden wegen
(...) 
4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.
            
        
                Link zum Gesetzestext:
            
            
        
                Link zur PDF-Datei:
            
            
        
                Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
            
            
         
        
                        Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes; Rechtsverordnung der BReg hins. Beiträge
            
        
                Gesetzeskommentierungen:
            
            
         
        
                        N/A
            
        
                Urteile:
            
            
         
        
                        N/A
            
        
