Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz - IRegG)

Regelungsgegenstand:
Krankenversichertennummer
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
03. Juni 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Gesundheit, Informationstechnik, Kommunikation
Zuständiges Bundesressort:
Gesundheit
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 7 Abs. 3 und 4 § 17 Abs. 4
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 7 Abs. 3 und Abs. 4: (3) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll 1.die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und 2.Angaben enthalten a)zu den durchgeführten statistischen Auswertungen, b)zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und c)zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten. Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abgefasst und barrierefrei zugänglich sein. (4) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über 1.den Zweck des Implantateregisters, 2.die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Möglichkeit der Auswertung der Daten unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und 3.die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26. Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein. § 17 Abs. 4: Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger stellen für ihre Versicherten den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch barrierefrei bereit. § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 können die sonstigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen Kriterien gebildete Identifikationsnummer barrierefrei bereitstellen.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
SGB V
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A