Handelsgesetzbuch (HGB)
                Regelungsgegenstand:
            
            
         
        
                        Regelung des Handelsrechts
            
        
                Rechtsgebiet:
            
            
         
        
                        Zivilrecht
            
        
                Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
            
            
         
        
                19. Juni 2023
            
        
                Europarechtliche Grundlage(n):
            
            
         
        
                        Nur Ordnungsgeld an sich gem. § 335 HGB (RL 21.12.1989 Abl. L 395, 36), nicht jedoch Regelung zur Barrierefreiheit
            
        
                Themengebiete (Auswahl):
            
            
         
        
                    Informationstechnik, Kommunikation, Mobilität
            
        
                Zuständiges Bundesressort:
            
            
         
        
                    Justiz, Verbraucherschutz
            
        
                Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
            
            
         
        
                        § 335 Abs. 7 Nr. 2
§ 542 Abs. 5
§ 551
            
        
                Wortlaut der Vorschrift(en):
            
            
         
        
                        § 335 Abs. 7 Nr. 2: 
Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, [...] die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, [...].
§ 542 Abs. 5: 
Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat der Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen.
§ 551:
Soweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung seines Gepäcks verursacht hat, und durch die die Haftung wegen Tod oder Körperverletzung des Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung seines Gepäcks ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
            
        
                Link zum Gesetzestext:
            
            
        
                Link zur PDF-Datei:
            
            
        
                Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
            
            
         
        
                        Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren (OGAV)
            
        
                Gesetzeskommentierungen:
            
            
         
        
                        N/A
            
        
                Urteile:
            
            
         
        
                        N/A
            
        
