Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)

Regelungsgegenstand:
Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
06. März 2020
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Mobilität
Zuständiges Bundesressort:
Verkehr
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 3 Nr. 1 lit. d
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 3 Voraussetzungen der Förderung Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß 1. das Vorhaben (...) d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. (...)
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein