Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Regelungsgegenstand:
Recht der Fernstraßen
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
10. September 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Mobilität
Zuständiges Bundesressort:
Verkehr, digitale Infrastruktur
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 § 8 Abs. 1 Satz 6
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1: (1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. (...) (2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. § 8 Abs. 1 Satz 6: Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A