Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Finanzgerichtsordnung (FGO)

Regelungsgegenstand:
Verständigung mit seh- und hörbehinderten Personen, Übermittlung von Dokumenten, Führung von Prozessakten
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
05. Oktober 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
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Zuständiges Bundesressort:
Justiz
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 52 Abs. 1 § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 § 52b Abs. 1a
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 52 Abs. 1: Die §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6: Sichere Übermittlungswege sind (…) 6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. § 52b Abs. 1a: Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
§§ 169, 171b bis 197 GVG
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A