Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)

Regelungsgegenstand:
Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
05. Oktober 2021
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Informationstechnik
Zuständiges Bundesressort:
Justiz
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 5 Abs. 2 § 6 Abs. 2 Nr. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 3 § 13 Abs. 2
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 5 Abs. 2: Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen. § 6 Abs. 2: Das besondere elektronische Behördenpostfach muss (...) 3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. § 10 Abs. 2 Nr. 3: Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss (...) 3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. § 13 Abs. 2: Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
BITV 2.0
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A