Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
                Regelungsgegenstand:
            
            
         
        
                        Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
            
        
                Rechtsgebiet:
            
            
         
        
                        Öffentliches Recht
            
        
                Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
            
            
         
        
                01. Oktober 2019
            
        
                Europarechtliche Grundlage(n):
            
            
         
        
                        Nein
            
        
                Themengebiete (Auswahl):
            
            
         
        
                    Mobilität
            
        
                Zuständiges Bundesressort:
            
            
         
        
                    Verkehr
            
        
                Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
            
            
         
        
                        § 3 Abs. 2, 5
§ 47 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 3 hierzu
            
        
                Wortlaut der Vorschrift(en):
            
            
         
        
                        § 3 Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. (...) 
(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen, die für die Benutzung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar und leicht erreichbar sein. Ihre Handhabung muß sich sinnfällig erkennen lassen; Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen die Benutzung der Betriebsanlagen nach § 1 Absatz 7 Nummer 2 und Personenfahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglichen. Einrichtungen für diese Personen sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein. 
(...)
§ 47 Beschriftungen und Sinnbilder 
(...)
(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
(...)
2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, 
(...)
            
        
                Link zum Gesetzestext:
            
            
        
                Link zur PDF-Datei:
            
            
        
                Gesetzeskommentierungen:
            
            
         
        
                        N/A
            
        
                Urteile:
            
            
         
        
                        N/A
            
        
