Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung – BMVgVFAPrV)

Regelungsgegenstand:
Regelung über die Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte*r im Geschäftsbereich des BMVg
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
22. Mai 2023
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Bildung
Zuständiges Bundesressort:
Inneres, Heimat
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 6 Abs. 3 § 7 Abs. 3 Nr. 6 § 10 § 11 § 13 Abs. 4
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 6 (3) Die zuständige Stelle hat der zuständigen zivilen Gleichstellungsbeauftragten, der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung die Prüfungstermine und den Prüfungsort bekannt zu geben. § 7 (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: (...) 6. im Fall des § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung. § 10 (1) Einem Prüfling mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf 1. die Dauer der Prüfung, 2. die Zulassung von Hilfsmitteln und 3. die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. (2) Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 7 nachzuweisen. (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen, es sei denn, der behinderte Mensch ist damit nicht einverstanden. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen. (4) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle. § 11 (1) Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen. (2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen. (3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle. § 13 (4) Nimmt ein Prüfling mit Behinderung an der Prüfung teil, so hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an dieser Prüfung teilzunehmen. Über dieses Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ist der Prüfling mit Behinderung durch die zuständige Stelle oder den Prüfungsausschuss zu informieren. Der Prüfling kann die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A