Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Regelungsgegenstand:
Bestimmungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
19. Dezember 2022
Europarechtliche Grundlage(n):
Nein
Themengebiete (Auswahl):
Gesundheit
Zuständiges Bundesressort:
Familie, Jugend
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 1 Abs. 4 § 4c Abs. 1 Nr. 3 1. Halbs.
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 1 Abs. 4: Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. § 4c Abs. 1 Nr. 3 1. Halbs.: Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere, weil er wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann.
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Nein
Gesetzeskommentierungen:
N/A
Urteile:
N/A