Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Regelungsgegenstand:
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.
Rechtsgebiet:
Öffentliches Recht
Zuletzt geändert durch Gesetz vom:
10. September 2021
Themengebiete (Auswahl):
Mobilität
Zuständiges Bundesressort:
Verkehr
Vorschriften betreffend Barrierefreiheit:
§ 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3
Wortlaut der Vorschrift(en):
§ 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung (...) (1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht: (...) 3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
Verweise auf weitere Bundesgesetze/ Bundesverordnungen betr. Barrierefreiheit:
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)