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Unfallrisiko E-Roller: Gerichtsurteil fordert mehr Sicherheit für Fußgänger

Datum 07.03.2022

E-Roller oder E-Scooter, die auf Gehwegen und im öffentlichen Raum abgestellt werden, sind häufig eine Stolperfalle für sehbehinderte und blinde Menschen. Bisher gibt es keine Regelung, die verbietet, dass diese Roller an beliebigen Stellen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht Münster hat die Stadt nun dazu verurteilt, zeitnah für mehr Sicherheit auf ihren Gehwegen zu sorgen.

Die „wild“ abgestellten E-Roller stellen für Menschen mit Sehbehinderung eine Gefahr dar. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen (BSVW) hatte daher mit Unterstützung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) die Stadt Münster verklagt. In dem Verbandsklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster ging es um stationslos vermietete E-Roller. Diese dürfen an beliebigen Stellen des Gehwegs abgestellt werden („Free-Floating-Modell“). Dadurch kam es schon zu zahlreichen Unfällen mit teils schweren Verletzungen bei den Opfern.

Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen wollte erreichen, dass das „Free-Floating-System“ der E-Roller in Münster untersagt wird. In dem am 9. Februar veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster (Aktenzeichen: 8 L 785/21) wurde die Stadt Münster nun dazu verurteilt, zeitnah für mehr Sicherheit auf ihren Gehwegen zu sorgen. Zwar wird der freie Verleih ohne feste Abstellplätze nicht untersagt, die Stadt muss den Umgang mit den E-Rollern jedoch neu regeln. Selbstverpflichtungserklärungen der Betreiber reichen nicht aus. Im Beschluss wurde zudem festgehalten, dass ein Verleihsystem nach dem Free-Floating-Modell, wie es in Münster praktiziert wird, formell illegal ist, wenn keine Erlaubnis für die Sondernutzung des Straßenraums vorliegt. Die Stadt Münster habe also ein starkes Druckmittel in der Hand, um verbindliche Abstellflächen sowie klare Regeln für E-Roller durchzusetzen, so der DBSV.

Stadt Münster hat reagiert 

Inzwischen hat die Stadt Münster auf das Urteil reagiert und u.a. einen Katalog mit „klar umrissenen Regelungen“ entwickelt, der den Verleihfirmen verbindliche Vorgaben machen soll. Das gab die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung am 25. Februar bekannt. Da die bisherige mit den Anbieterfirmen vereinbarte "Freiwillige Selbstverpflichtung" laut Urteil nicht ausreichend ist, wird die Nutzung des öffentlichen Raumes nun unter verschärfte Bedingungen gestellt. Die Reaktionszeit auf mögliche Beschwerdelagen wird demnach auf maximal zwölf Stunden festgesetzt; Verleihfirmen werden zudem verpflichtet, ihre Hotline-Telefonnummer an den Fahrzeugen deutlicher zu kennzeichnen. Bürgerinnen und Bürger können so behindernd abgestellte E-Tretroller direkt melden. Die Verleihfirmen wollen laut Pressemitteilung den Service sowie das Beschwerdemanagement grundlegend verbessern und auch vermehrt eigene Kontrollen durchführen. Außerdem sei ein neues System verfügbar, mit dem auch gekippte oder liegende Roller lokalisierbar seien.

Forderungen des DBSV

Der DBSV fordert, dass separate Abstellflächen für E-Roller ausgewiesen werden und dass die Ausleihe eines E-Rollers nur auf diesen Abstellflächen beendet werden darf. Diese Abstellflächen sollen kontrastreich markiert und mit einem Blindenlangstock ertastbar sein.

Der DBSV hatte die Mitglieder der Expertenkreissitzung der Bundesfachstelle am 28. Februar über das Urteil informiert. Weitere Informationen zum Thema sind auf der Website des Verbands zu finden:
www.dbsv.org/e-roller.html