Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Bereich Presse und Service

Presse und Service

In diesem Bereich finden Sie unseren Newsletter, unsere Veröffentlichungen und Veranstaltungstermine, FAQ zur Barrierefreiheit und den Pressekontakt. Wir freuen uns auch über Lob und Kritik.

Text in Leichter Sprache:
Neue Regeln für Internet-Angebote
im Jahr 2018

Logo Leicht Lesen LL A2 | Bild: capito Berlin/die reha e.v.

Ab dem Jahr 2018 müssen öffentliche Stellen neue Regeln
für die Barrierefreiheit ihrer Internet-Seiten einhalten.
Diese Regeln stehen in der EU-Richtlinie
über die Barrierefreiheit von Internet-Angeboten öffentlicher Stellen.

Barrierefreiheit von Internet-Angeboten bedeutet zum Beispiel:
Blinde Menschen und Menschen mit Sehbeeinträchtigungen können
Texte im Internet ohne fremde Hilfe nutzen.
Das geht nur,
wenn die Technik dafür richtig programmiert ist.
Die Technik muss so programmiert werden,

  • dass blinde Menschen Internet-Seiten nur mit der Tastatur
    bedienen können, weil sie den Bildschirm nicht sehen können,
  • dass die Computer alle Texte vorlesen können,
  • dass Menschen mit Sehbeeinträchtigungen die Schrift größer
    und kleiner einstellen können,
  • dass Menschen mit Sehbeeinträchtigungen die Schrift
    gut vom Hintergrund unterscheiden können,
  • dass Menschen mit Sehbeeinträchtigungen die Bilder
    gut erkennen können.

Außerdem sollen die Texte auf den Internet-Seiten
verständlich geschrieben sein
und die einzelnen Themen auf einer Internet-Seite sollen
übersichtlich geordnet sein.

Die neuen Regeln gelten für alle Staaten in der Europäischen Union.
Deshalb müssen sie jetzt auch in Deutschland umgesetzt werden.
Dafür muss bis zum 23. September 2018 in Deutschland
ein Gesetz beschlossen werden.

1. Was ist eine EU-Richtlinie?

2. Wann muss die EU-Richtlinie umgesetzt werden?

3. Wer muss EU-Richtlinie einhalten?

4. Für welche Internet-Angebote gilt die EU-Richtlinie?

5. Was muss in Deutschland getan werden,
damit die EU-Richtlinie eingehalten wird?

Diese 5 Fragen möchten wir von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
in diesem Text beantworten.

1. Was ist eine EU-Richtlinie?

EU ist die Abkürzung für Europäische Union.
In der EU arbeiten die Regierungen von 28 Staaten
in Europa zusammen.
Diese Zusammenarbeit betrifft bestimmte Themen,
wie zum Beispiel Handel, Umwelt-Schutz oder Sicherheit.
Die EU beschließt aber auch Gesetze,
die in allen Mitglieds-Staaten der EU gelten.

In der EU gibt es 2 Arten von Gesetzen:
Verordnungen und Richtlinien
Zwischen beiden gibt es einen großen Unterschied.
EU-Verordnungen gelten als Gesetz direkt in allen Mitglieds-Staaten.
Die Umsetzung der EU-Richtlinien müssen die
einzelnen Mitglieds-Staaten mit eigenen Gesetzen regeln.

2. Wann muss die EU-Richtlinie umgesetzt werden?

Diese Fristen müssen für die Umsetzung der EU-Richtlinie
über die Barrierefreiheit von Internet-Angeboten öffentlicher Stellen
eingehalten werden:

  • 23. September 2019
    Ab diesem Tag müssen Internet-Seiten die EU-Richtlinie einhalten,
    die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht werden.
  • 23. September 2020
    Ab diesem Tag müssen Internet-Seiten die EU-Richtlinie einhalten,
    die noch vor dem 23. September 2018 veröffentlicht werden.
  • 23. Juni 2021
    Ab diesem Tag müssen mobile Anwendungen
    die EU-Richtlinie einhalten.
    Egal, wann sie veröffentlicht wurden.

3. Wer muss EU-Richtlinie einhalten?

Alle öffentlichen Stellen in Deutschland müssen
die EU-Richtlinie einhalten.
Das sind hauptsächlich diese Stellen:

  • die Bundesregierung und alle Behörden
    und Einrichtungen, die dazu gehören
  • die Regierungen der Bundesländer und alle Behörden
    und Einrichtungen, die dazu gehören
  • die Behörden und Ämter der Städte und Gemeinden

Auch einige Firmen müssen die EU-Richtlinie einhalten,

  • wenn sie mit öffentlichen Geldern unterstützt werden,
  • wenn ihre Aufgaben im allgemeinen Interesse der Bürgerinnen
    und Bürger liegen
  • und sie mit ihrer Arbeit nicht hauptsächlich Geld verdienen.

Ein Beispiel für eine solche Firma ist die Bundeskunsthalle
in der Stadt Bonn.
Der ganze Name dieses Museums ist:
Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH.

Ein Beispiel kann aber auch die Müll-Abfuhr oder
die Wasser-Versorgung einer Stadt oder Gemeinde sein.

Für diese Stellen gibt es Ausnahme-Regeln

Für einige öffentliche Einrichtungen gibt es Ausnahme-Regeln. Beispiele sind:

  • Schulen
  • Kinder-Gärten
  • Kinder-Krippen

Hier muss die EU-Richtlinie nur dann eingehalten werden,
wenn wichtige Aufgaben online erledigt werden können.
Zum Beispiel, wenn die Anmeldung für einen Platz in der Hort-Betreuung
über eine Internet-Seite erledigt werden kann.

Für diese Stellen gilt die EU-Richtlinie nicht

Das öffentlich-rechtliche Radio und Fernsehen regelt die EU
in einer anderen Richtlinie gemeinsam mit privaten Medien.
Deshalb gilt die EU-Richtlinie nicht für das öffentlich-rechtliche Radio
und Fernsehen mit seinen Internet-Angeboten.

Für den Online-Handel und für Dienstleistungen
von privaten Firmen gilt die EU-Richtlinie nicht.
Dieser Bereich ist aber für viele Bürgerinnen und Bürger sehr wichtig,
weil sie immer mehr Dinge über das Internet einkaufen.

Deshalb hat die Europäische Kommission schon
einen Vorschlag für eine andere EU-Richtlinie gemacht.
Diese EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit für Produkte und
Dienstleistungen muss aber noch vom EU-Parlament
beschlossen werden.

4. Für welche Internet-Angebote
gilt die EU-Richtlinie?

Die EU-Richtlinie gilt für Internet-Seiten und mobile Anwendungen.
Allerdings gibt es für manche Inhalte Ausnahme-Regeln.

Internet-Seiten

Die EU-Richtlinie gilt auch für solche Internet-Seiten,
die nur eine bestimmte Personen-Gruppe benutzen darf.
Zum Beispiel ein Extranet oder ein Intranet,
über das Beschäftigte in einer Firma miteinander
Informationen austauschen.

Wenn es diese Internet-Seiten heute schon gibt,
können sie ohne Veränderung weiter betrieben werden.
Die EU-Richtlinie muss für diese Art von Internet-Seiten
aber dann eingehalten werden,

  • wenn sie nach dem 23. September 2019 neu veröffentlicht werden
  • oder wenn sie nach dem 23. September 2019
    in großem Umfang verändert werden.

Mobile Anwendungen

Mobile Anwendungen sind zum Beispiel Apps
oder extra programmierte Versionen von Internet-Seiten,
die alle Menschen auf dem Smartphone oder Tablet benutzen können.
Die EU-Richtlinie gilt nicht für mobile Anwendungen,
die nur eine bestimmte Personen-Gruppe benutzen darf.

Ausnahme-Regeln

Manche Inhalte von Internet-Seiten und mobilen Anwendungen
lassen sich nur schwer barrierefrei machen.
Für sie gibt es in der EU-Richtlinie Ausnahme-Regeln.
Sie müssen die EU-Richtlinie also nicht einhalten.
Das sind zum Beispiel bestimmte PDF,
Audio- und Video-Dateien oder Online-Karten.

Und die EU-Richtlinie gilt nicht für Archive.
Also für Inhalte, die nur noch aufbewahrt werden
und nicht mehr verändert werden.
Zum Beispiel, weil sie für die aktuelle Arbeit in einer Verwaltung
nicht mehr gebraucht werden.

5. Was muss in Deutschland getan werden,
damit die EU-Richtlinie eingehalten wird?

In Deutschland gibt es schon Gesetze,
die Barrierefreiheit für öffentliche Stellen vorschreiben.
Das sind zum Beispiel das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz
und die Barrierefreie Informations-Technik-Verordnung.
Sie regelt die Barrierefreiheit von Internet-Angeboten
der Bundesregierung und ihrer Behörden und Einrichtungen.

Die Gesetze in Deutschland sind zum Teil strenger
als die EU-Richtlinie.
Aber sie gelten natürlich auch in Zukunft.
Die Anforderungen für die Barrierefreiheit von Internet-Angeboten
in Deutschland werden nicht durch die EU-Richtlinie zurückgenommen.

Hauptziel der EU-Richtlinie ist,
dass die Gesetze und Vorschriften zur Barrierefreiheit
in den verschiedenen EU-Mitglied-Staaten einheitlicher werden.

Bei den technischen Standards für die Barrierefreiheit
von Internet-Angeboten von öffentlichen Stellen in Deutschland
muss wahrscheinlich auch nichts verbessert werden.
Hier gelten in Deutschland schon die gleichen Regeln wie in der EU.
Diese Regeln heißen Web Content Accessibility Guidelines.
Das ist englisch und bedeutet übersetzt:
Richtlinien für die Zugänglichkeit von Internet-Inhalten .
Darin steht zum Beispiel:
Wie muss eine Internet-Seite programmiert werden,
damit blinde Personen sie gut nutzen können?
Diese Regeln sind auf der ganzen Welt gültig.

In Deutschland gibt es aber schon einige Verbesserungen:
Zum Beispiel,
dass die Internet-Angebote von öffentlichen Stellen
Texte in Leichter Sprache beinhalten müssen.

Diese zusätzlichen Punkte müssen in Deutschland in Zukunft
beachtet werden:

  • Die öffentlichen Stellen müssen auf Ihren Internet-Seiten erklären,
    welche Inhalte nicht die EU-Richtlinie einhalten.
    Und sie müssen erklären,
    wie diese Inhalte auf anderen Wegen genutzt werden können.
  • Nutzerinnen und Nutzer dürfen sich beschweren,
    wenn es bei Internet-Angeboten Barrieren gibt.
    Das müssen die Betreiber der Internet-Seiten
    und mobilen Anwendungen möglich machen.
  • Die EU-Mitglied-Staaten müssen die Möglichkeit schaffen,
    dass Beschwerden Erfolg haben.
    Das kann mit Schlichtungs-Stellen funktionieren.
    Sie lösen Konflikte ohne Gerichts-Verfahren.
  • Die EU-Mitglied-Staaten müssen prüfen,
    ob die öffentlichen Stellen die EU-Richtlinie einhalten.
    Die EU-Mitglied-Staaten müssen
    darüber einen Bericht schreiben.
    Der Bericht muss bis zum 23. September 2021 fertig sein.
    Diesen Bericht müssen sie der EU-Kommission vorlegen.
    Danach müssen die EU-Mitglied-Staaten alle 3 Jahre
    einen Bericht veröffentlichen.