Bundesfachstelle Barrierefreiheit

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In diesem Bereich finden Sie unser gesammeltes Fachwissen zum Thema Barrierefreiheit. Wir erläutern die einzelnen Themen, geben Praxishilfen und nennen die gesetzlichen Vorgaben.

Der „European Accessibility Act

Am 28. Juni 2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der sogenannte „European Accessibility Act (EAA)“, in Kraft. Die Richtlinie wurde in Deutschland im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sowie durch den zweiten Medienänderungsstaatsvertrag umgesetzt.

Nicht EU-Richtlinie ist maßgebend, sondern das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz

Die Gesetzgebung der Europäischen Union kennt zwei Rechtsakte: die Verordnung und die Richtlinie. Während eine EU-Verordnung für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union unmittelbar gilt, eine Verordnung also ohne weitere Maßnahme des Mitgliedsstaates in den nationalen Rechtsordnungen Anwendung findet, bedürfen Richtlinien zur ihrer Verbindlichkeit im innerstaatlichen Recht noch der Umsetzung durch das jeweilige Mitgliedsland.

Für die Praxis ist daher in erster Linie die nachfolgende nationale Gesetzgebung maßgebend und nicht die ursprüngliche Richtlinie. Insbesondere werden private Unternehmen nicht unmittelbar von der Richtlinie verpflichtet. Vielmehr verpflichtet die Richtlinie die EU-Mitgliedsstaaten. Eine unmittelbare Verpflichtung der privaten Unternehmen in Deutschland ergibt sich aus der nationalen Gesetzgebung - hier dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Umsetzung in Deutschland: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und zweiter Medienänderungsstaatsvertrag

In Deutschland wurde der EAA größtenteils im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. Mehr dazu lesen Sie hier:

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Was die Barrierefreiheit in den Medien betrifft, wurde der EAA in Deutschland durch den zweiten Medienänderungsstaatsvertrag umgesetzt. Details hierzu finden Sie hier:
Neue Verpflichtung zu mehr Barrierefreiheit in Medien (Artikel vom 29.7.2022)

Was ist zukünftig barrierefrei zu gestalten?

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem dazu, den gesamten Online-Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Lediglich Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte und höchstens einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro haben, werden von dieser Verpflichtung nicht erfasst.

Darüber hinaus sind Hardware-Systeme für Verbraucher/-innen barrierefrei zu gestalten, einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme: dazu gehören Computer, insbesondere Desktop-Computer, Notebooks, Smartphones und Tablets sowie Zahlungsterminals, die sich an einer nicht-virtuellen Verkaufsstelle befinden (z. B. ein Kartenlesegerät im Supermarkt oder auch eine Parkuhr im öffentlichen Raum).

Weitere Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten zur barrierefreien Gestaltung betreffen:

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher/-innen, einschließlich Geldautomaten, worunter auch Bankautomaten zu verstehen sind
  • die elektronische Kommunikation von Verbraucher/-innen, einschließlich der Beantwortung von Notrufen an die 112 und der Produkte, die vorrangig für die elektronische Kommunikation benutzt werden, wie Telefone, aber auch Router und Modems
  • den Zugang zu audiovisuellen Medien für Verbraucher/-innen, nicht aber die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste selbst, weil diese in einer eigenen Richtlinie geregelt ist (2018/1808). Zu den audiovisuellen Medien, für die die Richtlinie Vorgaben macht, zählen einerseits die audiovisuellen Angebote aller öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten. Anderseits fallen darunter auch Video-on-Demand-Angebote (Fernsehen auf Abruf), die von internationalen Streaming-Diensten verbreitet werden

Schließlich verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedsstaaten zur barrierefreien Gestaltung von E-Books für Verbraucher/-innen und von Aspekten der Personenverkehrsdienste für Verbraucher/-innen bezogen auf alle vier Verkehrsträger: Flug, Bahn, Bus und Schiff.